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aus der Website von  Gerhard E. Gründler

In dubio pro reo

Sicherster Schutz gegen Fehlurteile

Max Hirschberg und sein Buch von 1960


Max Hirschberg*), der Autor des Buches, an das hier erinnert wird, gehörte zu den bekanntesten Strafverteidigern der Weimarer Republik. Nicht zuletzt seine Erfahrungen mit der politischen Justiz haben ihn bewogen, sich ausführlich mit der "Pathologie der Rechtsprechung" zu beschäftigen. Dem Grundsatz "Im Zweifel für den Angeklagten" endlich Respekt zu verschaffen, war sein Ziel. Hier mein damaliger Artikel über seine Untersuchung :

Der eine war dabei, versteht aber nichts von der Sache. Er ist Zeuge. Der andere versteht etwas von der Sache, war aber nicht dabei. Er ist Sachverständiger. Der dritte war weder dabei, noch versteht er etwas von der Sache. Und er ist Richter.- Wem immer wir diese Unterscheidung verdanken, die Strafjustiz sollte ihm ein freundliches Andenken bewahren - selbst auf die Gefahr hin, daß er sowohl dabei war. als auch etwas von der Sache versteht, auf die Gefahr hin also, daß er "ein schwerer Junge" ist oder war. Strafrichter können gar nicht oft genug daran erinnert werden, daß auch ihrer Erkenntniskraft Grenzen gesetzt sind.

Mangelnde Sachkenntnis des Richters - diesem Übel ist bei vielen Delikten nicht abzuhelfen; denn der gute Rat Alfred Polgars dürfte unseren Justizministern zu teuer sein: "Nach dem Muster: Autokurse für Richter in Autosachen ließe sich eine ganze Richterschule, in viele Fachabteilungen gegliedert, denken. Etwa ein paar Semester unglücklicher Ehe für Richter, die über Ehebruch, böswilliges Verlassen und Übertretungen dieser Art zu urteilen haben. Ein Abstinenzkurs mit Widerstandsübungen ähnlich jenen, die der heilige Antonius zu bestehen hatte, für Richter, die über Sittlichkeitsvergehen judizieren. Lehrklassen zur Einführung in das Martyrium, das der gemeine Mensch im Umgang mit Amtern und Behörden zu erdulden hat (für Richter über Amts-Ehrenbeleidigungen)."

Wenn aber umfassende Sachkunde ein Wunschtraum bleibt, wieviel mehr Gewicht sollten die Strafrichter auf möglichst schlüssige und wissenschaftlich exakte Beweise für die Schuld des Angeklagten legen! Tatsächlich werden wir immer wieder von Urteilen überrascht, deren Indizienketten kein Gütezeichen verdienen (...), oder deren Zeugenbeweisen der Makel des Irrtums, wenn nicht sogar der Makel der Lüge anhaftet (Stichworte: Verkehrsdelikte, Polizeiaussagen). Solche gewagten Urteile sind die aussichtsreichsten Anwärter auf den Justizirrtum.

Wer bei dem Wort Justizirrtum resignierend mit den Schultern zuckt, hat nicht begriffen, daß ein falscher Richterspruch die Strafjustiz mehr Vertrauen kostet, als sie in tausend einwandfreien Urteilen verdienen kann. Nirgendwo untergräbt ein einzelner Fehlgriff das Ansehen so stark wie da, wo von Menschen über die Fehltritte anderer Menschen geurteilt wird. Eine Justiz, die sich in einem Vorgang "realistischer" Gewöhnung mit ihren Fehlurteilen abfindet, gleicht dem Baumeister, der das eingestürzte Haus nach dem gleichen fehlerhaften Konstruktionsplan wieder aufbaut.

Vielleicht ist es richtig, daß der Justizirrtum nicht völlig ausgemerzt werden kann. Falsch wäre es aber, deshalb die Waffen zu strecken. Manche Juristen halten das Fehlurteil für einen Krebsschaden, über dessen Entstehung man sehr wenig, für dessen Prophylaxe man nichts wisse. Geht es noch unwissenschaftlicher? Max Hirschberg hat mit seiner Untersuchung "Das Fehlurteil im Strafprozeß" (W. Kohlhammer Verlag, 183 S., 17,80 DM) nachgewiesen, daß wir bisher nicht energisch genug gegen den Justizirrtum vorgegangen sind. Sicher ist das Fehlurteil eine folgenschwere Krankheit, die in Ländern, deren Henker noch nicht brotlos sind, sogar einen tödlichen Ausgang nehmen kann. Doch hält Hirschberg weder ihre Entstehung für ein Geheimnis noch die Vorbeugung für eine Unmöglichkeit.

"Die meisten Fehlurteile entstehen dadurch, daß der Richter bei der Wahrscheinlichkeit stehen bleibt, statt auf Gewißheit zu dringen." Wo auf Gewißheit verzichtet wird, tun sich im Strafpozess jene Fehlerquellen auf, in denen Hirschberg die wichtigsten kriminalistischen Ursachen der Fehlurteile erkannt hat: unkritische Bewertung von Geständnissen, von Belastungen durch den Mitangeklagten, von Zeugenaussagen und von Sachver-ständigengutachten, das falsche Wiedererkennen und die Übung vieler Richter, Lügen des Angeklagten als Indiz für seine Schuld zu werten.

Die einzig wirksame Vorbeugungsmaßnahme: Der Richter muß sich die Gewißheit von der Schuld des Angeklagten zur Pflicht machen. Noch befinden wir uns ja nach Erkenntnis des italienischen Kriminalisten Enrico Ferri in der "gefühlsmäßigen Epoche" der Beweiswürdigung. So bestimmt die deutsche Strafprozeßordnung: "Über das Ergebnis der Beweisaufnahme entscheidet das Gericht nach seiner freien, aus dem Inbegriff der Verhandlung geschöpften Uberzeugung."

Das heißt: freie Beweiswürdigung. Das bedeutet: der Richter bildet sich über die gesamte Hauptverhandlung eine Überzeugung, ohne die einzelnen Bausteine seines Überzeugungsgebäudes mit äußerster Strenge auf ihre Festigkeit zu prüfen. Das Urteil beruht nicht nur auf verstandesmäßigen, sondern auch auf gefühlsmäßigen Elementen, bei Laienrichtern sogar überwiegend auf letzteren.

Wer dem Justizirrtum vorbeugen will, muß die Stufe der "freien richterlichen Überzeugung" verlassen und auf die zukünftige Epoche der Beweiswürdigung zugehen, die Ferri die "kritisch-wissenschaftliche" nennt. Die Wahrscheinlichkeit ist tot - es lebe die Gewißheit. Wo die Gewißheit sich nicht einstellt, bleibt der Zweifel Sieger. Wen man nicht überführen kann, den muß man eben laufen lassen. Der Satz in dubio pro reo - im Zweifel zugunsten des Angeklagten - kann sich endlich in seiner wirklichen Bedeutsamkeit und ganzen Noblesse entfalten. Der Rechtsstaat hat eine Schlacht gewonnen.

Indessen, wir wollen uns an dieser schönen Aussicht nicht berauschen, ohne den Test gemacht zu haben, ob wir uns die Gewißheit leisten können. Hält der Mut zur Noblesse noch vor, wenn blutige Gewaltverbrechen die Menschen aufwühlen? Großzügigkeit würde sicher die Lage in den jetzt noch überfüllten Strafanstalten verbessern, aber das Leben draußen gewönne durch die laufengelassenen, nicht überführten Spitzbuben keineswegs an Verlockung.

Was bleibt von dem Bekenntnis zum großzügig gehegten Zweifel, wenn wir bei einem abscheulichen Betrug, bei einem skandalösen Konkurs oder bei einem sensationellen Spionagefall auf die harte Wirklichkeit stoßen? Diese Wirklichkeit lehrt: "Der Strafprozeß hat es auch mit Schuldigen zu tun" - so in einer ironischen Anmerkung der frühere Präsident des Bundesgerichtshofes, Hermann Weinkauff.

Muß die von Ferri prophezeite Epoche der kritisch-wissenschaft- lichen Beweiswürdigung also des¬halb utopisch bleiben, weil es in den meisten Fällen über die Kraft der menschlichen Erkenntnis geht, die ganze Wahrheit zu finden, man aber andererseits um des Friedens und der Sicherheit willen manche Leute auch dann nicht frei herumlaufen lassen möchte, wenn die Indizienkette kleine Schönheitsfehler aufweist? Der Kieler Strafrechtler Hellmuth Mayer gibt darauf die ernüchternde Antwort: "Wer den Richter auf das exakte oder philosophische Kausalurteil verweist, der vertagt jedes irdische Gericht auf das Jüngste Gericht."

Auch das Reichsgericht will unsere Begeisterung dämpfen: "Wollte man eine Sicherheit sohohen Grades verlangen, wo wäre eine Rechtsprechung so gut wie unmöglich. Wie es im allgemeinen Verkehr ist, so muß auch der Richter sich mit einem so hohen Grad von Wahrscheinlichkeit begnügen, wie er bei möglichst erschöpfender und gewissenhafter Anwendung der vorhandenen Mittel der Erkenntnis entsteht. Ein solcher Grad von Wahrscheinlichkeit gilt als Wahrheit." Der Bundesgerichtshof hat sich zwar gescheut, diesen hohen Grad von Wahrscheinlichkeit ausdrücklich als Wahrheit gelten zu lassen; der Richter dürfe sich aber mit ihm begnügen.

Ob sich unsere höchsten Richter die Sache nicht zu leicht gemacht haben? Hirschberg beklagt die von ihnen begünstigte "Knochenerweichung der Beweisstrenge". Das Bedenkliche an ihren Ausführungen wird erst richtig sichtbar, wenn man sie mit der Auffassung einer Hilde Benjamin vergleicht, die damals noch Vizepräsidentin des Obersten Gerichts der Zone war.

Sie rügte 1951 die unteren Gerichte, weil sie sich auf den Grundsatz in dubio pro reo berufen und "nicht erkennen oder nicht erkennen wollen, daß sie die Lücke für etwa fehlende Beweismittel durch die Überzeugung, die sie durch Lebenserfahrung, durch gerichtsbekannte Tatsachen, durch allgemeine Kenntnis ökonomischer Tatsachen und Gesetze der gesell schaftlichen Entwicklung gewonnen haben, schließen können".

Ziehen wir davon die zynische Absage an den Satz in dubio pro reo und die "Kenntnis ökonomischer Tatsachen und Gesetze der gesellschaftlichen Entwicklung" ab, so bleibt der Unterschied nicht allzu groß. Die Suche nach der ganzen Wahrheit mag zwar für den Strafrichter in Ost und West vergeblich sein. Aber der Strafrichter im Rechtsstaat darf sich nicht mit "einem hohen Grad von Wahrscheinlichkeit" zufriedengeben, wenn ihm wissenschaftliche Akribie und ein kritisches Bewußtsein wenigstens Gewißheit verschaffen könnten.

Gewißheit ist weder nur ein besonders hoher Grad von Wahrscheinlichkeit noch ist sie schon eine schwache Form von Wahrheit. Sie ist, wie Hirschberg sagt, die Überzeugung "von der Unmöglichkeit des Andersseins". Strafrichter, die sich diese Überzeugung zur Pflicht machen, brauchen keineswegs ihren Beruf aufzugeben. Sie müssen sich nur mehr Arbeit machen. Dafür werden sie der Erkenntnis zum Siege verhelfen, daß Justizirrtümer vermeidbar sind.

DIE WELT, 23.4. 1960

*) Geboren 13. 11 1883, gestorben 21.6.1964, als Anwalt 1911 in Traunstein, dann in München zugelassen. Politisch in der USPD und der SPD engagiert, verteidigte er Kurt Eisners Sekretär Felix Fechenbach und wurde im März 1933 verhaftet, Ende August aber wieder entlassen. Fechenbach war 1922 wegen der Weitergabe von Dokumenten zur Kriegsschuld des Deutschen Reichs zu elf Jahren Zuchthaus wegen Landesverrats verurteilt worden. Nach zweijährigem Prozess vor dem Münchener Volksgericht wurde er 1924 von der bayerischen Landesregierung begnadigt und freigelassen; Hirschberg hatte in einer landesweiten Kampagne massiven öffentlichen Druck erzeugt. Nach Einführung der Wiederaufnahme des Verfahrens gegen Urteile der bayerischen Volksgerichte (der sogenannten Lex Fechenbach) setzte er die Wiederaufnahme durch mit dem Erfolg, dass das Reichsgericht das Fehlurteil annullierte. Im "Dolchstoßprozess" verteidigte Hirschberg 1925 Martin Gruber, den Redakteur der sozialdemokratischen Tageszeitung Münchener Post. Gruber wurde der Pressebeleidigung bezichtigt, nachdem er die Legende vom Dolchstoß als Geschichtsfälschung gebrandmarkt hatte. Die Verteidigung politischer Verfolgter brachte Hirschberg vor den Ehrengerichtshof, wegen der Aussage "Standgerichte sind Schandgerichte", die er aber überzeugend begründen konte. Schließlich wurde er nach einem langen Verfahren freigesprochen. Als engagierter Gegner Hitlers nahm man ihn im März 1933 in "Schutzhaft". Als Jude und Demokrat schon in den 20er Jahren geschmäht, zählte er 1933 zu den ersten Verfolgten des NS-Regimes.1934 emigrierte er nach Italien und arbeitete bei einem Anwalt, im März 1939 kam er nach New York, wo er am 21. Juni 1964 starb.


© Gerhard E. Gründler
www.gerdgruendler.de
02.06.2011
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