EFragezeichen

aus der Website von  Gerhard E. Gründler

Wer regiert im Notstand?

Die Exekutive, hoffentlich kontrolliert vom Notparlament


Seit 1968 enthält das Grundgesetz eine Notstandsregelung. Von ihr mußte zum Glück noch kein Gebrauch gemacht werden. Doch ist um sie heftig gestritten worden; die Gegner argwöhnten, damit solle im Frieden das Kriegsrecht eingeführt werden. Es ging um den Schutz der Bürger und um die Mitsprache ihrer Abgeordneten in Notzeiten, um die Erhaltung des freiheitlichen Rechtsstaates im Kriege und in Kriegsgefahr.

Früher hieß das Belagerungszustand; man unterschied kaum zwischen äußeren und inneren Gefahren, machte sich wenig Gedanken über verfassungskonforme Katastrophenbewältigung. Typisch dafür war die hessische Generalklausel von 1820: "Der Großherzog ist befugt, ohne ständische Mitwirkung ... in dringenden Fällen das Nötige zur Sicherheit des Staates vorzukehren." Der Belagerungszustand war allein seine Sache, war ein Institut, mit dem - wie Bismarck sagte - "jeder Esel" regieren könne.

Im Grundgesetz von 1949 gab es keine Notstandsregelung. In der jungen, noch nicht souveränen Bundesrepublik lag die Kompetenz für den Notstand bei den Besatzungsmächten. Als die zu NATO-Verbündeten wurden, sicherten sie sich 1955 im Deutschlandvertrag Vorbehaltsrechte, die - wie etwa die Telefonüberwachung - die Sicherheit ihrer hier stationierten Truppen garantieren sollten. Regierung und Opposition hielten seit der Wiederbewaffnung eine Ablösung der alliierten Notstandvorbehalte für geboten.

Die Regierung Adenauer präsentierte 1956 mit ihrem ersten Entwurf für eine Grundgesetzänderung im wesentlichen die klassische "Lösung" : Im Ausnahmezustand übernimmt die Regierung auch noch die Aufgaben des Parlaments. "Die Stunde der Not", sagte der damalige CDU-Innenminister Gerhard Schröder, "ist die Stunde der Exekutive." Wie zu erwarten, waren die Länder und die Opposition strikt gegen eine solche Generalermächtigung.

Der Entwurf, warnte der SPD- Kronjurist Adolf Arndt, ziele - aus Mißtrauen gegen das Parlament und Teile des eigenen Volkes - "durch eine Diktatur der Exekutive" auf die einseitige Herrschaft der Mehrheitspartei. Auch sollte der Regierung kein Blankoscheck zum Erlaß von Notverordnungen nach Art des Artikels 48 der Weimarer Verfassung ausgestellt werden. Mit dem hatte der Reichspräsident am Reichstag vorbei regieren und alle möglichen Maßnahmen ergreifen, sogar Grundrechte außer Kraft setzen können. Ein zweiter Entwurf sah immerhin einen "Gemeinsamen Ausschuss" von Exekutive und Legislative vor, um einen Rest von parlamentarischer Kontrolle zu sichern. Doch die SPD blieb bei ihrem Veto. Erst 1966 in der Großen Koalition zeigte sie sich zu einer Regelung bereit, rang aber wegen des lauten Neins von Gewerkschaften, Professoren und Studenten zu jeder Notstandsregelung bis zuletzt um Nachbesserungen.

Das so geschaffene deutsche Notstandsrecht setzt voraus, daß Bundestag und Bundesrat selbst in äußerer Gefahrenlage ihre Aufgaben erfüllen können. Auch das Bundesverfassungsgericht behält seine Wächterfunktion. Wird das Land mit Waffengewalt angegriffen oder droht ihm ein Angriff, so stellt der Bundestag mit Zustimmung des Bundesrates den Verteidigungsfall fest. Erst wenn beide Organe wirklich nicht mehr funktionsfähig sind, tritt an ihre Stelle ein Notparlament - der "Gemeinsame Ausschuss" aus Mitgliedern beider Kammern.

Bevor das Grundgesetz geändert wurde, erlebte Bonn damals einen Aufmarsch von 40.000 jugendlichen Demonstranten, die im Notstandsrecht das Kainszeichen der Großen Koalition sahen. Doch am 30. Mai 1968 stimmten 384 Abgeordnete mit Ja. Eine Gruppe von 53 Mitglieder der SPD-Fraktion und fast die gesamte FDP-Opposition versagten ihre Zustimmung. So endete ein großer öffentlicher Disput, der zugleich das Verfassungsbewußtsein und das Parlament gestärkt hat.

Die Welt, 30. 05. 1998


© Gerhard E. Gründler
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21.06.2010
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