EAnsichtssachen

aus der Website von  Gerhard E. Gründler

Die Sache mit dem Parteiverbot

Ohne sorgfältige Begründung werden alle Anträge scheitern

Erstmals seit fast 50 Jahren sollte wieder eine Partei verboten werden. Bundesregierung, Bundestag und Bundesrat beantragten das Verbot der NPD. Doch wegen fragwürdiger Beweismittel wies das Gericht den schlampig begründeten Verbotsantrag zurück.


Unter seinem Vorsitz
verbot der Erste Senat
1956 die KPD: Präsident
Josef Wintrich


Unter seinem Vorsitz
verbot der Erste Senat
1952 die SRP: Präsident
Hermann Höpker Aschoff
Karlsruhe: Das alte Gerichtsgebäude



Zu Beginn der zweiten deutschen Republik gab es noch eine so große Parteienvielfalt, dass es vielen wie eine Wiederkehr Weimarer Verhältnisse erschien. Mit Unbehagen wurde registriert, dass zum 1. Bundestag insgesamt neunzehn Parteien kandidierten; zehn davon - CDU und CSU als Einheit gerechnet - erhielten Mandate zugesprochen. Im 2. Bundestag aber gab es nur noch sechs, im dritten nur noch vier Parteien, und seit 1961 haben Sozialdemokraten, Union und Liberale die Abgeordnetensessel unter sich aufteilen können. Das Wählerverhalten und die Fünf-Prozent-Klausel im Wahlgesetz hatten diese Konzentration bewirkt. (Nachträgliche Ergänzung: Erst 1983 kam mit den Grünen wieder eine vierte und nach der deutschen Vereinigung mit der PDS eine fünfte Partei hinzu.) Zweimal hat aber das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe in die Parteienstruktur eingegriffen: 1952 verbot es die neofaschistische SRP (Sozialistische Reichspartei) und 1956 die KPD (Kommunistische Partei Deutschlands).

Während von den Neonazis der SRP bald kein Mensch mehr sprach, war das KP-Verbot noch lange Zeit Gegenstand lebhafter Diskussionen. Nicht wenige Stimmen bezweifeln, ob es überhaupt demokratisch oder sinnvoll und weise ist, Parteiverbote zu verhängen. Dass es rechtlich zulässig ist, steht außer Frage. Die Sozialdemokraten, deren Partei von Bismarck, von Hitler und von den ostdeutschen Kommunisten verboten und verfolgt worden ist, werden dieses Mittel nur zögernd in Betracht ziehen und geben - wie die FDP - einer politischen Auseinandersetzung mit dem Extremismus den Vorzug. Auch CDU und CSU haben ihre Mehrheit im Bundesrat nicht dazu benutzt, um das Verbot einer für extrem gehaltenen Partei zu beantragen.

Das Bonner Grundgesetz legt die Möglichkeit, Parteien zu verbieten, in die Hände der Verfassungsrichter. Den Verbotsantrag kann nur die Bundesregierung oder jedes der beiden Häuser des Parlaments stellen; bei Parteien, die nur in einem Bundesland organisiert sind, auch die jeweilige Landesregierung. Ob sie einen solchen Antrag stellen, liegt in ihrem politischen Ermessen. Wenn sie es für opportun halten und den Antrag einreichen, muss das Verfassungsgericht darüber entscheiden, ob die Partei, deren Verbot beantragt wird, verfassungswidrig ist. Nach dem Grundgesetz sind Parteien dann verfassungswidrig, wenn ihre Ziele und Anhänger darauf ausgehen, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu schwächen oder zu beseitigen.

Die Väter der Bonner Verfassung wollten verhindern, dass demokratiefeindliche Parteien von rechts und links wie in der Zeit der Ersten deutschen Republik die demokratischen Freiheiten nutzen könnten, um die Demokratie abzuschaffen. Die Möglichkeit des Parteiverbots gilt als Ausdruck einer kämpferischen, einer abwehrbereiten Demokratie, die nicht tatenlos zusehen will, wie sich ihre Feinde daranmachen, sie zu zerstören. Schon 1951, im ersten Jahr seines Bestehens, musste sich das Bundesverfassungsgericht mit den zwei Verbotsanträgen der ersten Regierung Adenauer gegen die SRP und die KPD befassen.


Max Reimann,
Vorsitzender der KPD, lebte in der DDR, als die Partei verboten wurde
Otto Ernst Remer,
SRP-Vorsitzender, löste die Partei auf, als ihr Verbot bevorstand



Zu den Führern der Sozialistischen Reichspartei gehörte jener Generalmajor Remer, der die Rebellion gegen Hitler vom 20. Juli 1944 vereitelt hatte. Seine neofaschistische Partei hatte zu Beginn der fünfziger Jahre eine beträchtliche Anzahl von Anhängern gefunden. In Niedersachsen waren ihr 1951 bei den Landtagswahlen nicht weniger als elf Prozent der Stimmen und 16 Mandate zugefallen. In aller Welt wurde das als Alarmzeichen für eine drohende Schwäche auch der Zweiten deutschen Republik gewertet. Die Regierung stellte den Verbotsantrag aber nicht in erster Linie deshalb, weil sie die SRP etwa wirklich für eine innere Gefahr gehalten hätte. Sie wollte vielmehr einem noch äußerst misstrauischen Ausland deutlich machen, dass die Bundesrepublik entschlossen war, mit den organisierten neuen/alten Nazis kurzen Prozess zu machen.

Und ein verhältnismäßig kurzer Prozess wurde es dann auch. Der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts stellte nach einer eingehenden Untersuchung der Führerschicht, des organisatorischen Aufbaus, des Programms und der Propaganda der SRP am 23. Oktober 1952 fest, sie betrachte sich selber als Nachfolgerin der Nazipartei und versuche wie jene, die freiheitliche demokratische Ordnung in Deutschland zu zerstören. Durch höchstrichterliches Verbot also wurde die SRP verboten und aufgelöst. Ihr Vermögen zog man zu gemeinnützigen Zwecken ein. Das Gericht kassierte sogar die Bundestags- und Landtagsmandate der SRP.

Die Urteilsbegründung ist erst später, in den sechziger Jahren, als die Neonazis mit der NPD (Nationaldemokratische Partei Deutschlands) eine zweite Scheinblüte erlebten, eifrig studiert und diskutiert worden. Die Befürworter eines Verbots auch der NPD meinten wohl zu Recht, die richterlichen Maßstäbe für die SRP-Auflösung paßten auch hier. Aber die Regierung konnte sich nicht zum Verbotsantrag entschließen, obschon Sätze aus dem SRP-Urteil, wie etwa die folgenden, eindeutig auch die NPD kennzeichneten:

Im Parteiprogramm der SRP vermissten die Richter ein klares Bekenntnis zur Demokratie; es sei mit Absicht dunkel und mehrdeutig formuliert worden. Die Partei habe sich nur ungenügend von Leuten distanziert, die ihre verbissene nationalsozialistische Denkweise zum Ausdruck gebracht hätten. In Ermangelung eigener Märtyrer und Blutzeugen hätten sich Politiker und Anhänger der SRP durch das Niederlegen von Kränzen an den Gräbern hingerichteter Nazikriegsverbrecher mit diesen solidarisch erklärt. Den Praktiken der Nazis entspreche auch die vor keiner Verdrehung und Verleumdung zurückschreckende Herabsetzung der Organe und der führenden Persönlichkeiten der Republik, wobei man sich sogar regelmäßig des Nazi-Vokabulars bediene. Schließlich bekämpfe man die demokratischen Parteien in einer Weise, die auf deren Ausschaltung abziele.

Jedenfalls fiel den Richtern 1952 der Beweis nicht schwer, dass die SRP eine neonazistische Partei war, dass sie den Nationalsozialismus habe weiterführen wollen, in dem sie die "alten Kämpfer" der Hitler-Partei, ihr Vokabular und ihre totalitäre, antiparlamentarische und rassistische Ideologie übernahm. Von den Lippenbekenntnissen der SRP zur Verfassung sagten die Richter, sie seien "ohne Beweiswert für die wahren Ziele der Partei"; sogar Adolf Hitler habe seinerzeit den Eid auf die Verfassung der Ersten Republik abgelegt.

Adenauer glaubte, ein Verbotsantrag gegen die Neonazis ließe sich nur vertreten, wenn man gegen die Kommunistische Partei in gleicher Weise vorgehe. Die Bundesregierung wollte beweisen, dass sie nicht etwa auf dem linken Auge blind sei. Deshalb beantragte sie am 22. November 1951 - schon drei Tage nach dem Antrag gegen die SRP - in Karlsruhe die Feststellung, auch die KPD sei verfassungswidrig. Dieser Schritt entsprach genau der damals herrschenden Stimmung, die stark vom Kalten Krieg bestimmt war.

Der Prozess gegen die KPD gedieh zu einem Mammutverfahren. Allein für die Vorbereitung der mündlichen Verhandlung brauchte der Erste Senat drei Jahre. Deutlicher konnten die Richter gar nicht demonstrieren, dass es ihnen lieber gewesen wäre, die Regierung hätte ihren Verbotsantrag zurückgenommen. Die mündliche Verhandlung selber schleppte sich - auch wegen der hinhaltenden Taktik der Verteidigung - vom November 1954 bis zum Juli 1955 hin. Erst nach gut einem weiteren Jahr erging am 17. August 1956 das Verbotsurteil. Die Begründung umfasst in der amtlichen Entscheidungssammlung 308 Druckseiten; sie hat vor allem wegen ihrer lesenswerten Darstellung der Geschichte der KPD, ihrer Lehren und ihrer Zielsetzung viel wissenschaftliche Anerkennung gefunden. Das Gericht gründete sein Verbot vor allem auf das Recht jeder auf Menschenwürde und Freiheit gegründeten Ordnung, sich gegen die Verfechter einer Diktatur des Proletariats zu wehren.

Wie immer man über die Zweckmäßigkeit des Verbotsantrages der damaligen Regierung denken mag, das Gericht konnte nach dem Buchstaben und dem Geist der Bonner Verfassung kaum anders entscheiden. Das Verbot von 1956 traf dann eine Partei, die schon seit drei Jahren im Bundesparlament nicht mehr vertreten war. Noch bevor das Verbot kam, hatte die zu den Wahlen von 1953 eingeführte Fünf-Prozent-Sperrklausel der KPD den Einzug in den Bundestag verwehrt; denn sie bekam nur noch 2,2 Prozent der Stimmen.

Der Niedergang der KPD schon vor ihrem Verbot und später das Verkümmern der neofaschistischen NPD ohne Verbot trugen dazu bei, dass in der Bundesrepublik der politischen Auseinandersetzung mit dem Extremismus der Vorzug gegeben wird. Verbotsanträge galten nicht als aktuell. Eine maoistische Gruppe, die unter dem alten Firmenzeichen KPD auftritt und gegen deren Führer wegen Gewalttätigkeiten strafrechtlich ermittelt wurde, betrachteten die Behörden zunächst nicht als Partei. Die Bundesregierung hielt sie nur für eine verfassungsfeindliche Organisation ohne Parteicharakter; der Generalbundesanwalt leitete die Ermittlungen gegen ihre Funktionäre ein, weil er sie der Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung verdächtigte. Danach wäre diese KPD nicht vom Parteienprivileg des Grundgesetzes geschützt gewesen, hätte also auch ohne Einschaltung des Verfassungsgerichts verfolgt und verboten werden können. Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs untersagte jedoch Anfang Januar 1974 die Strafverfolgung, weil ihre Eigenschaft als politische Partei nicht mit ausreichender Sicherheit verneint werden könne; verbindlich sei das nur vom Bundesverfassungsgericht zu klären.

Die Kommunisten der Moskauer Linie gründeten am 26. September unter neuem Namen eine neue Partei mit einem um Verfassungskonformität bemühten Programm: die Deutsche Kommunistische Partei (DKP). Das einst von den Verfassungsrichtern inkriminierte Ziel der "Diktatur des Proletariats" ersetzte sie durch folgende Formel: "Die DKP kämpft dafür, dass das arbeitende Volk die führende Rolle in Staat und Gesellschaft erlangt." Um der Gefahr zu entgehen, von der Bundesregierung als Ersatzorganisation einer verbotenen Partei betrachtet und kurzerhand aufgelöst zu werden, beteuert die DKP: Wir sind nicht Nachfolgerin der 1956 verbotenen KPD; denn die arbeitet ja im Untergrund weiter und kämpft unter der Führung ihres alten Vorsitzenden Max Reimann um die Aufhebung ihres Verbots, wofür es freilich gar keine gesetzliche Grundlage gibt.

Heute mag mancher Kritiker von Parteiverboten aus der politischen Entwicklung vorschnell auf ihre Überflüssigkeit schließen. Dabei wird allzu leicht übersehen, wie stark die beiden Karlsruher Parteiverbote die politische Entwicklung beeinflusst haben. Vieles spricht für die Einschätzung des früheren Verfassungsrichters Prof. Dr. Konrad Zweigert, der rückblickend schrieb: "Beide Verfahren zusammen haben dazu geführt, dass die extreme Linke wie die extreme Rechte auf Jahre in der Bundesrepublik ihrer Organisationsform beraubt waren(...). Und vielleicht ist auch das größere demokratische Selbstbewusstsein, mit dem man heute den extremen Richtungen gegenübertritt, nicht zuletzt durch die Folgewirkung ermöglicht worden, dass die damals noch ganz junge Bundesrepublik sich zunächst ohne politisches Störfeuer von ganz links und ganz rechts im freiheitlich demokratischen Sinne konsolidieren konnte."

Ob Parteiverbote politisch klug sind, ob sie die erhoffte Wirkung zeigen, das hängt von den konkreten Umständen ab. Einem gefestigten Staatswesen darf man wohl zutrauen, dass es imstande ist, seine Extremisten politisch zu bekämpfen. Bei labilen oder gar instabilen Verhältnissen kann ein Verbot viel ausrichten. Demokratiefeindliche Parteien jedenfalls, hinter denen keine Weltbewegung steht, wird ein Verbot fast immer tödlich treffen. Steht aber eine Weltbewegung wie etwa der Moskauer Kommunismus dahinter, so wird die verbotene Partei im Untergrund weiterwirken. Auch können Parteien, die ihren Zulauf einer wirtschaftlichen Krise oder allgemeiner staatlicher Instabilität verdanken, durch ein Verbot allein auf Dauer kaum niedergehalten werden. Wenn man nicht die Ursachen der Krise und der Instabilität beseitigen kann, dann werden Ersatzorganisationen wie die Köpfe einer Hydra nachwachsen. Und wenn es den demokratischen Parteien nicht gelingt, durch eine überzeugende Politik die Mehrheit der Bürger zu binden, dann können Parteiverbote allein die Freiheit nicht mehr retten.

Gerät freilich ein freies Staatswesen in höchste innere Gefahr, heizen Extremisten durch ihre demagogische Agitation die Krise weiter an, dann müssen die Demokraten sich zu wehren wissen. Warum sollten sie dann nicht zum legalen Mittel des Parteiverbots greifen? Sie müssen nur konsequent und entschlossen handeln und darauf achten, dass ein Verbot nicht unterlaufen wird. Und sie müssen wissen, dass die Ausschaltung ihrer Feinde ihnen immer nur eine Atempause gewährt, sie aber nicht von der Pflicht befreit, die Republik und die Bürger aus der Krise herauszuführen.

Dafür liefert unsere Geschichte ein eindrucksvolles Beispiel. Am 15. März 1923 fällte der Staatsgerichtshof zum Schutze der Ersten Republik ein Urteil gegen die Hitler-Partei, das der Bestätigung eines generellen Verbots gleichkam. Dazu muss man wissen, dass die Nazipartei im Spätherbst des Jahres 1922 in nahezu allen Ländern des Reiches verboten und aufgelöst worden war - mit der Ausnahme von Bayern, dem Ursprungsland der "Bewegung". Gegen alle diese Verbote hatten die Nazis Beschwerden eingelegt, die aber vom Staatsgerichtshof verworfen wurden. In Bayern jedoch konnten Hitler und seine Genossen ungestört weiterwirken - bis zu ihrem Putschversuch am 9. November 1923, der vor der Münchener Feldherrnhalle blutig niedergeschlagen wurde. Aber Hitler, zu fünf Jahren Festungshaft verurteilt, wurde schon im Dezember 1924 wieder freigelassen. Im Februar 1925 gründete er seine Partei aufs neue. Niemand hinderte ihn daran, obwohl doch die Fortsetzung oder Neugründung verbotener Organisationen mit Strafe bedroht war. Auch in den übrigen Reichsländern ließ man die Nazis wieder gewähren.

Ein Verbot, halbherzig und lax gehandhabt von Politikern, die selber keinen Ausweg aus den Krisen und Nöten der Ersten Republik finden konnten - das ist wohl ein Modellfall dafür, wie man es nicht machen sollte. Die Verantwortlichen von damals zu verurteilen, ist leicht. Die Lehren der Geschichte zu erkennen suchen, wäre die schwierigere, aber bessere Antwort.

Aus "25 Jahre Bundesrepublik Deutschland", Verlag Fritz Molden, Wien-München-Zürich 1974,
Seite 137-140. Eine Vorabfassung erschien im Mailänder Corriere Della Sera vom 4. Juni 1973 .

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Ist ein Verbot der NPD überhaupt noch möglich? Prof. Dr. Hans-Peter Bull, einer der beiden Prozessbevollmächtigten der Bundesregierung im gescheiterten Verfahren gegen die NPD von 2001 bis 2003, sagt NEIN. In einem Artikel für die Frankfurter Allgemeine (27.1.2009) vertritt er die Ansicht, das Instrument des Parteiverbots sei "durch die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom März 2003 unbrauchbar geworden". Solange im zuständigen Zweiten Senat keine Zweidrittelmehrheit für eine Änderung der Rechtssprechung zu erwarten sei, solle auf einen neuen Verbotsantrag besser verzichtet werden. Der sei auf absehbare Zeit aussichtslos, weil vorher die in die NPD eingeschleusten V-Leute des Verfassungsschutzes zurückgezogen oder abgeschaltet werden müssten. Würde das geschehen, bekäme man aber zu wenig aktuelles Belastungsmaterial in die Hand, das ein Verbot tragen könnte.


© Gerhard E. Gründler
www.gerdgruendler.de
12.10.2010
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