 |
|
|
1982: Kohl ohne Mehrheit -
Gratulation zur Niederlage
|
|
|
Bonn, 17. Dezember 1982: Gerade erst elf Wochen im Amt, erwartet der christlich-demokratische Bundeskanzler nicht nur von der sozialdemokratischen Opposition, dass sie ihm das Vertrauen verweigert. Auch die Fraktionen seiner neuen konservativ-liberalen Regierungskoalition sollen nicht und werden nicht für Helmut Kohl stimmen. Der Bundespräsident will dann das Parlament auflösen, und Neuwahlen können ausgeschrieben werden.
Um diesen vorgezogenen Urnengang - regulär wäre erst wieder im Herbst 1984 ein neuer Bundestag zu wählen - hat es lebhafte innenpolitische Diskussionen gegeben. Sie wurden vor allem mit verfassungsrechtlichen Argumenten geführt. Sogar der Gedanke an eine Verfassungsänderung kam ernsthaft ins Gespräch. Auf auswärtige Betrachter musste das im höchsten Masse verwirrend wirken. Waren die Deutschen wieder einmal dabei, Paragraphen zu reiten, anstatt Politik zu machen? Der neue und der ehemalige Kanzler forderten Neuwahlen, die Abgeordneten, mit Ausnahme einiger weniger um ihre Bundestagssitze bangender Liberalen, wollten sie auch, und die Mehrheit der Bürger war nach allen demoskopischen Erkenntnissen ohnehin dafür. Wozu also der Streit?
Das Bonner Grundgesetz kennt kein Selbstauflösungsrecht des Bundestages. Auch kann der Kanzler nicht selbstherrlich wie ein britischer Premierminister den für ihn und seine Partei günstigsten Wahltermin bestimmen. Geschockt von Erfahrungen in der gescheiterten Weimarer Republik, haben die Verfasser des Grundgesetzes den Weg zu vorzeitigen Neuwahlen bewusst erschwert. Sie sind immerhin möglich, wenn der Kanzler bei der Vertrauensfrage unterliegt oder wenn er zurücktritt und es danach keine ausreichende Mehrheit für die Wahl eines Nachfolgers gibt. In jedem Fall bedarf es einer Entscheidung des Bundespräsidenten. Er kann den Bundestag auflösen, muss es aber nicht tun.
|
 |
|
1972: Brandt und Scheel
vor dem Bundestagsvotum
|
Kohl ist der zweite Bundeskanzler, der die Vertrauensfrage mit der Absicht stellt, durch eine Abstimmungsniederlage zu Neuwahlen zu gelangen. Vor rund zehn Jahren machte es Willy Brandt genauso - mit einem Unterschied: Damals herrschte im Bundestag ein Patt, und es lag klar zutage, dass Brandt die Mehrheit verloren hatte.
Für Bundespräsident Karl Carstens, von Haus aus ein Professor des Staatsrechts, kam es darauf an, sich nicht zum blossen Notar des Parlamentswillens machen zu lassen. Seine Zustimmung zu dem Projekt Neuwahlen war also nur zu erlangen, wenn ihm die durch die Wahl Kohls am 1. Oktober als vorhanden dokumentierte Regierungsmehrheit einen überzeugenden politischen Grund dafür würde nennen können, dass sie schon elf Wochen später das Ja auf die Vertrauensfrage des neuen Kanzlers verweigert. Sogar der Bundeshaushalt 1983 findet ja noch eine Mehrheit. Jedermann weiss zudem, dass die an sich vorhandene Mehrheit nach den Wahlen am 6. März Helmut Kohl gleich wieder zum Kanzler zu wählen gedenkt. Nur mit einer einfachen und einleuchtenden Begründung, die dem Verdacht einer Verfassungsmanipulation die Spitze nimmt, waren die Vorbehalte des Präsidenten auszuräumen.
Einige Abgeordnete, so hiess es in Bonn, wollten wegen der vorzeitigen Auflösung des Bundestages das Verfassungsgericht anrufen. Dabei hätten sie etwa geltend machen können, dass die Verweigerung des Vertrauens für den Kanzler seitens der Koalitionsabgeordneten nur gespielt sei und sie, die Kläger, dadurch in verfassungswidriger Weise um ihr auf vier Jahre erteiltes Mandat gebracht würden. Aber das war kaum mehr als ein Schreckschuss. Mit welchem Recht könnten Verfassungsrichter bei den Abgeordneten im Wege der Beweisaufnahme Motivforschung betreiben? Die Gewissensfreiheit schützt den Abgeordneten davor, sein Abstimmungsverhalten rechtfertigen zu müssen.
So wurden die Mitglieder der CDU/CSU-Fraktion von ihrem Vorsitzenden Alfred Dregger aufgefordert, sich der Stimme zu enthalten: "Wir geben Helmut Kohl unser Vertrauen, aber erst nach den Wahlen im März." Mit anderen Worten: Ohne Wählermandat will die Koalition nicht weiterregieren. Angesichts der wirtschaftlichen und sozialen Probleme (Arbeitslosigkeit, Sparmassnahmen) sowie der aussen- und sicherheitspolitischen Streitfragen (Nato-Doppelbeschluss) lässt sich eine solche Begründung wohl hören. Auch der Bundespräsident konnte ihr folgen. Die meisten Staatsrechtprofessoren werden sie gleichwohl für unzureichend halten, doch der einhellige Wille von Präsident und Kanzler, von Parteien und Wählern gibt den Ausschlag. Einer derartig geschlossenen Front werden selbst die Verfassungsrichter nicht entgegentreten wollen.
Die SPD, die nach dem Sturz ihres Kanzlers Helmut Schmidt am liebsten sofortige Neuwahlen gesehen hätte, will bei der Abstimmung selbstverständlich mit Nein stimmen. Sicherlich hätte sie bei Wahlen noch in diesem Jahr viel stärker von der inzwischen schon abebbenden Empörung über den Koalitionswechsel der FDP und von der Sympathie für den gestürzten Kanzler profitieren können. Aber die für den 6. März terminierten Wahlen bieten den Sozialdemokraten immer noch Anreize genug. Der schon einsetzende Wahlkampf erspart ihnen ideologischen Hausstreit und dämpft die nach dem Verlust der Regierungsmacht eigentlich fälligen Flügelkämpfe. Der frühere Berliner Bürgermeister Hans-Jochen Vogel konnte auf Anhieb als Kanzlerkandidat durchgesetzt werden. Auch liegt der Wahltermin noch früh genug, um ein unausgesprochenes Wahlziel anzupeilen: die Eliminierung der für Schmidts Sturz verantwortlichen FDP.
Helmut Kohl ist überzeugt, dass er aus den Wahlen am 6. März mit gestärkter Autorität hervorgehen wird. Schon jetzt scheint es, als habe ihm die lange ersehnte Kanzlerwürde viel von jener Selbstsicherheit wiedergeben, die er unter dem Hohn und der Geringschätzung seines Amtsvorgängers Helmut Schmidt eingebüsst hatte. Je mehr er in seinem Amt an Popularität gewinnt, desto weniger muss er befürchten, ein Scheitern seines liberalen Koalitionspartners und der Gewinn einer absoluten CDU/CSU-Mehrheit werde ihn in die bisher so sehr gefürchtete Abhängigkeit von der bayerischen Schwesterpartei und ihrem Vorsitzenden Franz Josef Strauss bringen.
Er ist bemüht, sich als Staatsmann und Aussenpolitiker so rasch zu profilieren, dass Strauss die Lust, Vizekanzler und Aussenminister zu werden, bis zum Wahltag noch abhanden kommt. Tatsächlich ist der Amtsbonus des Bundeskanzlers schon jetzt für Kohl zum stärksten Trumpf geworden. Jenes maliziöse Wort von Strauss, dass es ihm egal sei, wer unter ihm als Kanzler amtiere, wird von der Wirklichkeit überholt. Nach einem Wahlsieg gar, der den Unionsparteien unter Kohls Führung die absolute Mehrheit brächte, könnte Strauss auf der Bonner Bühne die Rolle des eigentlichen starken Mannes hinter dem Kanzler kaum mehr spielen.
Kohls Kalkül dürfte aller Voraussicht nach aufgehen. Jedenfalls bringt ihm der vorgezogene Wahltermin nur Vorteile. Abgesehen davon, dass es auch um seine Glaubwürdigkeit geht - er hat die Neuwahlen fest versprochen - , kann er bis zum 6. März für alle Übel getrost noch die alte Regierung verantwortlich machen. Im regulären Wahljahr 1984 ginge das nicht mehr. Dann wären es nicht mehr Schmidts, sondern seine Arbeitslosen, die stempeln gehen müssen. Vor allem aber schafft ihm erst eine volle vierjährige Amtsperiode optimale Voraussetzungen für seine spätere Wiederwahl. (...)
Weltwoche, Zürich, 14. 12. 1982
| Und was haben die Schöpfer des Grundgesetzes sich dabei gedacht? |
Viele Staatsrechtler und Politikwissenschaftler halten den Weg über ein "fingiertes" oder "unechtes" Misstrauensvotum für verfassungsrechtlich fragwürdig oder schlicht für unerlaubt. Besonders entschieden spricht sich das Herder Staatslexikon (Bd.I, S.1001) dagegen aus:
Unzulässig ist eine Auflösung, wenn die den Bundeskanzler tragende Parlamentsmehrheit ihm auf seinen Wunsch das Vertrauen verweigert (fingiertes Mißtrauen), weil in diesem Fall keine Krise zwischen Parlament und Regierung besteht, sondern das legitime Instrument der Vertrauensfrage funktionsinadäquat eingesetzt wird, nur um Neuwahlen zu ermöglichen. Eine Prozedur dieser Art würde auf ein Selbstauflösungsrecht des Bundestages hinauslaufen, das ihm das Grundgesetz versagt. Der Bundespräsident muß in diesem Fall die Auflösung verweigern. Keinesfalls genügte es, daß alle beteiligten Verfassungsorgane und politischen Akteure (Opposition) die Auflösung wünschen, weil die Kompetenzvorschriften des Grundgesetzes nicht zur Disposition der Verfassungsorgane stehen.
Jedoch lässt sich aus der Entstehungsgeschichte des Bonner Grundgesetzes durchaus die entgegengesetzte Ansicht herleiten. In den Hauptausschuss-Protokollen des Parlamentarischen Rates wird unter dem 8. Dezember 1948 festgehalten, was das sozialdemokratische Ratsmitglied Rudolf Katz, Justizminister von Schleswig-Holstein (später Vizepräsident des Bundesverfassungsgerichts), gegen Anträge von KPD und Zentrumspartei vorbrachte, mit denen Volksbegehren und Volksentscheid im Grundgesetz verankert werden sollten:
"Wenn wichtige Fragen strittig sein sollten", sagte Katz, "wird die Auflösung des Bundestages herbeigeführt." Die Einführung der Vertrauensfrage im Artikel 68, den er eigenhändig entworfen hatte, machte seines Erachtens die Einführung plebiszitärer Elemente überflüssig. Der Bundeskanzler könne sich auf diesen Artikel berufen, falls er "den Wunsch hat, eine wichtige Frage durch das Volk entscheiden zu lassen". Gegen diese Auslegung erhob sich kein Widerspruch, sie wurde sogar mit sechzehn zu zwei Stimmen gebilligt. Am 8. Januar 1949, in der zweiten Lesung des Grundgesetzes im Hauptausschuss, bekräftigte Katz seine Interpretation: "Der Sinn des Artikels ... ist, der Regierung die Chance zu Neuwahlen zu geben, wenn sie es für gegeben erachtet". Abermals wurde kein Widerspruch gegen diese Feststellung protokolliert.
Der Bonner Politikwissenschaftler Karlheinz Niclauß hat in der Kontroverse um die von Bundespräsident Horst Köhler verfügte dritte Bundestagsauflösung in der Süddeutschen Zeitung vom 1.6.2005 an diese Vorgeschichte erinnert. Er sieht das 16:2-Votum im Hauptausschuss "als Billigung durch die Fraktionen des Parlamentarischen Rates", woraus er folgert: Für den Appell des Bundeskanzlers an die Wählerschaft besteht demnach ein weit größerer Spielraum, als die vorherrschende Verfassungsinterpretation annimmt. Der Parlamentarische Rat hat hier ein Element der Kanzlerdemokratie formuliert, das bisher nur Helmut Kohl in vollem Umfang nutzte. Willy Brandt dagegen drohte nach der Ablehnung des Kanzleretats eine konventionelle Regierungskrise, die er mit der Neuwahl des Bundestages überwand.
|