..III. Urteil

aus der Website von  Gerhard E. Gründler

International Military Tribunal (IMT), Nürnberg 1945 - 1946

Seitenende

15. Abstimmung im Richterzimmer:
keine Kollektivschuld

16. Zwölf Todesurteile
sind den Sowjets nicht genug

17. Auch vorm Henker noch:
"Heil Hitler"

18. Kann über Galgen
Gras wachsen?








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15. Abstimmung im Richterzimmer: keine Kollektivschuld



Lordrichter Lawrence
Als Lordrichter Lawrence am 31. August verkündet, das Gericht ziehe sich zur Beratung des Urteils zurück, haben die acht Richter große Teile ihrer Urteilsbegründung längst formuliert. Die ersten Vorentwürfe des Nürnberger Urteils entstanden schon im Frühjahr, wie Francis Biddle berichtet:

»... zu der Zeit war schon fast alles Beweismaterial vorgetragen, und meine Assistenten hatten es - während wir weiterverhandelten - nicht nur nach den Namen der Angeklagten zusammengefaßt und geordnet, sondern auch nach bestimmten Beweisthemen wie 'Die gemeinsame Verschwörung', 'Wirtschaftsplanung und Mobilmachung für den Angriffskrieg', 'Sklavenarbeitsprogramm' und 'Kriegsverbrechen'. Es gab auch Zusammenfassungen des Beweismaterials gegen die sechs Organisationen, von denen behauptet wurde, sie seien verbrecherisch. Aber alle diese Vorarbeiten erwiesen sich als unverwertbar, als wir anfingen, die ersten Entwürfe des Urteils vorzubereiten - es bedurfte wohl für jeden Abschnitt des Urteils durchschnittlich eines halben Dutzends Entwürfe, bis schließlich das ganze Tribunal zustimmte. Zum erstenmal trafen wir uns am 27. Juni zur Urteilsberatung und berieten bis zum 26. September in insgesamt 21 Sitzungen. Schon beim ersten Treffen im Juni fingen wir an, die Schuldbeweise zu diskutieren
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Fußnote: Am 27. Juni 1946, dem 165. von insgesamt 218 Prozeßtagen, stand der Angeklagte Hans Fritzsche im Zeugenstand. Es folgten noch Beweisaufnahmen mit Zeugenverhören in Sachen Göring, v. Neurath und Bormann. Fünf Tage später begannen die Plädoyers der Verteidiger und der Hauptankläger für die Einzelangeklagten, die 20 Prozeßtage dauerten. Danach verhandelte das Gericht noch 26 Tage lang über die angeklagten Organisationen (Beweisaufnahme, Verteidigungs- und Anklageplädoyers).

Richter Biddle bestätigt damit - allerdings nur teilweise - ein Gerücht, das bereits am 23. Mai 1946 im Gerichtsgebäude die Runde macht: Man beabsichtige, schon während der Plädoyers, vielleicht sogar noch früher mit der Arbeit an der Urteilsbegründung zu beginnen. Und am 11. Juli 1946 hält ein Verteidigungsassistent in seinem Tagebuch fest: »Aus einer gerichtlichen Quelle, die von vielen für wohlinformiert gehalten wird, kam heute das Gerücht, daß das Tribunal ohne Rücksicht auf die Plädoyers mit der Ausarbeitung der Urteilsbegründungen bereits so weit gediehen sei, daß nach diesem Stand der Dinge außer für Schacht, Papen und Fritzsche mit Todesurteilen zu rechnen sei
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Die Richter machen es sich aber nicht so leicht, wie solches Gerede behaupten möchte. Sie beraten gründlich und arbeiten immer wieder neue Entwürfe aus. Sir Norman Birkett, der sich in dem Beweismaterial besonders gut auskennt, formuliert den größten Teil des Urteils. Kaum wird in den Beratungen ein Gedanke laut, macht er sich schon daran, ihn zu Papier zu bringen, wobei ihm sein gutes Gedächtnis und seine große Belesenheit zu Hilfe kommen. Wenn unterschiedliche Ansichten zu hart aufeinanderprallen, sucht Francis Biddle den Ausgleich. Manche Mitglieder des Siegertribunals spüren jetzt die Schwere der Aufgabe. Beweisaufnahme, Plädoyers und letzte Worte haben sie nicht unberührt gelassen. Nach so vielen Verhandlungstagen sind auch sie nicht frei von dem Zusammengehörigkeitsgefühl, das sich unter allen Beteiligten - die Angeklagten eingeschlossen - verbreitet hat. In den Worten von Lordrichter Lawrence: »... ein Prozeß gegen 21 Männer, die einem wegen derartiger Anklagepunkte zehn Monate lang gegenübersitzen, ist für das Gericht keine geringere Prüfung als für sie. Aus Vertrautheit erwächst Sympathie, und es ist nicht so einfach, Leute zu verurteilen, die man gut kennt
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Es ist auch nicht so einfach, sich auf Urteile zu einigen, wenn Russen mitzureden haben.

Meinungsverschiedenheiten im Beratungszimmer entzünden sich nicht nur an Rechtsfragen und an der Beurteilung der einzelnen Angeklagten
4. Schon die Sprache, in der das Urteil abzufassen ist, gibt Anlaß zu Kontroversen. Der französische stellvertretende Richter Falco und Francis Biddle wollen das Urteil von Propagandafloskeln und Sprachklischees befreien, die sich in einige Entwürfe eingeschlichen haben: »Ein Vorgang von größtmöglicher Bedeutung«; oder: »Es schockierte das Gewissen der Welt«. »Lassen Sie uns emotionelle Ausdrücke vermeiden«, beschwört der Amerikaner seine Kollegen, »lassen Sie die Tatsachen für sich selber sprechen.« Die Russen aber lieben eine extreme Sprache. Sie kennen auch in Nebensächlichkeiten keinen Pardon, wie sich bei den Beratungen herausstellt. Biddle berichtet: »Nikitschenko bestand darauf, daß immer, wenn das Wort 'ehrenhalber' in bezug auf einen Angeklagten gebraucht wurde..., es herauszustreichen sei. Die Deutschen waren und konnten nicht irgend etwas 'ehrenhalber' sein, da nützte es gar nichts, daß wir immer wieder den Unterschied zwischen 'ehrenhalber' und 'ehrenhaft' erläuterten.«

Von diesen Auseinandersetzungen dringt kein Wort an die Öffentlichkeit. Die Mitglieder des Tribunals haben gleich zu Beginn des Prozesses vereinbart, kein Richter dürfe mit Presseleuten sprechen oder gar Interviews geben - und alle acht halten sich an diese Abmachung. Die abschließenden Beratungen des Gerichts werden besonders streng gegen die Neugier der Außenwelt abgeschirmt. Dabei sind die Richter nicht völlig unter sich. Donnedieu de Vabres und Nikitschenko verstehen kein Englisch, Amerikaner und Briten sprechen kein Russisch und Französisch. Deshalb müssen auch zu den nichtöffentlichen Sitzungen Dolmetscher hinzugezogen werden. Die Dolmetscher dürfen aber das Gerichtsgebäude jetzt nicht mehr verlassen. Die Telefonverbindungen zu den Beratungsräumen werden abgeschaltet; Sicherheitsoffiziere kontrollieren die Zugänge und durchsuchen die Papierkörbe. Kein Hinweis auf den Verlauf der richterlichen Beratung soll nach draußen dringen.

Die Berichterstatter können deshalb - nach den Plädoyers und den letzten Worten der Angeklagten - nur Vermutungen über den Stand der Urteilsbildung anstellen. Dem Statut läßt sich freilich ein bedeutsamer Umstand entnehmen: Bisher konnte der Vorsitzende zusammen mit einem weiteren Richter entscheiden; denn bei verfahrensrechtlichen Beschlüssen, ob es um die Zulassung von Fragen an die Zeugen ging oder um die Vorlage neuer Dokumente, und bei Rechts- oder Verwaltungsproblemen gab sein Votum bei Stimmengleichheit den Ausschlag
5. Einen Angeklagten verurteilen aber kann das Tribunal nur mit einem Stimmenverhältnis von drei zu eins (die Stellvertreter besitzen kein Stimmrecht). Das bedeutet nicht mehr und nicht weniger als ein Vetorecht für die in gemeinsamer Rechtstradition stehenden angelsächsischen Richter. Ohne die Zustimmung des amerikanischen oder des britischen Richters kann kein Angeklagter verurteilt werden. Und Amerikaner und Briten sind sich in den meisten Fragen einig. Umgekehrt bedeutet das: Wenn die Sowjets eine Verurteilung oder gar ein Todesurteil wünschen, brauchen sie die Unterstützung von mindestens zwei weiteren Richtern.

Journalisten, die den Prozeß aufmerksam verfolgt und die Einstellung der Richter studiert haben, können ungefähr voraussehen, was sich daraus im Beratungszimmer ergeben wird. So schreibt - drei Tage vor Beginn der Urteilsverkündung - der Prozeßberichterstatter W. E. Süskind in der »Süddeutschen Zeitung«: »Der dritte Mann ist also jeweils entscheidend, und nimmt man etwa an, es stünden sich in einem besonderen Punkt die Ansicht des amerikanischen und des englischen Richters auf der einen und des sowjetrussischen auf der anderen Seite entschieden gegenüber, dann wäre damit der Stimme der französischen Signatarmacht ein ungeheures Gewicht verliehen
6...« Süskinds Vermutung trifft ungefähr den Verlauf der richterlichen Beratung über den Angeklagten Schacht - nur, daß dabei ausnahmsweise nicht die beiden angelsächsischen Richter zusammengehen, sondern der Amerikaner und der Russe. Biddle berichtet, wie es zu Schachts Freispruch gekommen ist:

»Die Briten waren für einen Freispruch - Schachts Verteidigung war eindrucksvoll gewesen. Er war von Hitler für achtzehn Monate ins Konzentrationslager geschickt worden und hatte jener ziemlich erfolglosen Gruppe angehört, deren Attentatsversuch auf Hitler 1944 fehlgeschlagen war. Schacht wurden keine grausamen Straftaten zur Last gelegt. Für die Engländer war er ein respektabler Mann, ein Bankier, den man mit diesen anderen Schurken nicht vergleichen konnte...«

Fußnote: Tagebucheintragung Sir Norman Birketts vom 2. Mai 1946: »... außer einer Stärkung von Schachts Verteidigungsposition kam bei dem Kreuzverhör nichts heraus
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Die Richter beschließen zunächst gegen die Stimme ihres britischen Vorsitzenden, Schacht mit acht Jahren Gefängnis zu bestrafen. »Aber tags darauf«, so erzählt Biddle weiter, »teilte Donnedieu de Vabres mit, er habe sich anders entschieden. Offensichtlich hatten ihn die Briten überredet. Da die Abstimmung nunmehr ein Unentschieden ergab, wurde Schacht freigesprochen
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Für diese Meinungsänderung des französischen Richters gibt es freilich überzeugende juristische Gründe. Sie ergeben sich aus der vorausgegangenen Beratung über den ersten Anklagepunkt, der sämtlichen Angeklagten vorwirft, an einer Verschwörung oder an einem gemeinsamen Plan für das Begehen von Verbrechen gegen den Frieden teilgenommen zu haben. Bei der Beratung über diesen dem angelsächsischen Recht entlehnten Verschwörungstatbestand sieht die Mehrheit der Richter den Zeitpunkt eines Komplotts gegen den Weltfrieden im Gegensatz zur Anklage nicht schon in den Anfängen der Hitlerbewegung, sondern erst gut zwei Jahre vor Kriegsausbruch. Schacht war aber schon 1936 bei Hitler in Ungnade gefallen. Nach diesen Maßstäben kann er also kaum Mitverschwörer gewesen sein. Läßt sich vielleicht Punkt zwei der Anklage (Planung, Vorbereitung, Entfesselung und Führung von Angriffskriegen) nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme auf ihn anwenden? Der Russe und der Amerikaner glauben, daß die Beweise ausreichen; der Brite und der Franzose finden das nicht. Der Freispruch ist unvermeidlich; denn Kriegsverbrechen oder Verbrechen gegen die Menschlichkeit (Punkt drei und vier der Anklage) hat man Schacht gar nicht erst vorgeworfen. Und die Ansicht Nikitschenkos, eine 2 : 2-Ab-stimmung habe keinen Freispruch zur Folge, sondern bedeute nur, daß die Schuldfrage offenbleibe, wird von den westlichen Richtern zurückgewiesen, weil das einer »Einladung zu einem weiteren Strafverfahren« gegen den früheren Wirtschaftsminister gleichkäme
9.

Die Verschwörungsanklage war einer der schwierigsten und umstrittensten Beratungspunkte
10. Der französische Richter Donnedieu de Vabres hat sie von Anfang an abgelehnt. Verschwörung, sagt der Franzose, sei ein dem Völkerrecht fremdes Verbrechen. Der Angriffskrieg selber könne als Verbrechen angesehen werden, obwohl auch das nicht in einem Gesetz ausdrücklich festgelegt sei; aber man könne nicht noch weitergehen und einen Verschwörungstatbestand anwenden, der vom kontinentalen Recht nicht anerkannt werde. Der Verschwörungsgedanke verletze das Grundprinzip des französischen Strafrechts, daß ein Verbrechen genau definiert sein müsse.

Fußnote: Nach dem Prozeß hat sich Donnedieu de Vabres noch kritischer geäußert: Derartige Beschuldigungen öffneten der Willkür Tür und Tor. Die Verschwörungsanklage sei die bevorzugte Waffe der Tyrannei. Wollte Hitler seine politischen Gegner unterdrücken, so habe er sie beschuldigt, gegen ihn ein Komplott geschmiedet zu haben. Die Verschwörungsanklage statte außerdem »das Hitlersche System mit einem romantischen Prestige aus, das die Phantasie verführen müsse. Sie erklärt alles und verleiht den einzelnen aufeinanderfolgenden Episoden einen überzeugenden Zusammenhang«. Tatsächlich habe an Hitlers Besprechungen nur ein mehr oder weniger zufällig ausgewählter Kreis teilgenommen. Nur eine Stimme sei dabei zu hören gewesen - die Hitlers. »Er befragt niemanden, er informiert die anderen über seine Entscheidungen ... Er legt jedem gegenüber dem anderen strenges Stillschweigen auf. Jeder kennt einen Punkt des Programms. Er allein kennt das ganze Programm. Wie kann da von einem gemeinsamen Plan die Rede sein?« Das alles sei der Anklagebehörde entgangen, als sie »das verführerische, aber ein bißchen romanhafte System« ihrer Verschwörungsanklage errichtet habe
11.

Der französische Richter stellt den Antrag, Punkt eins, die Verschwörungsanklage, zu streichen; Falco, sein Vertreter, fügt hinzu, eine Verschwörung sei nicht nur schwer zu definieren, sondern juristisch auch schwer zu handhaben. Man könne sie nach Zeit und Umfang kaum begrenzen. Gebe es mehrere kleine Verschwörungen oder eine große? Planen und Vorbereiten eines Angriffskrieges seien ebenso wie Auslösen und Führen eines solchen Krieges ausdrücklich von der Charta als Verbrechen definiert worden. Könne aber wirklich zwischen der Verschwörung zum Kriegführen und der Planung des Krieges unterschieden werden? Im übrigen verletze die Kollektiv-Tendenz des Verschwörungskonzepts den Grundsatz, daß Strafe individuelle Schuld voraussetze.

Nikitschenko, der allmählich die Geduld verliert und ohnehin dazu neigt, die Franzosen für unrealistische Theoretiker zu halten, die Männern mit klarem, einfachem Auftrag nur die Zeit stehlen, meint ziemlich säuerlich, dies sei doch eine Arbeitsgruppe und kein Debattierklub. Die Richter dürften das nicht abstrakt betrachten, wiederholt er immer wieder. Fritzsche zum Beispiel könne nicht gefaßt werden, wenn der Verschwörungstatbestand aufgegeben werde, denn seine Handlungen allein, seine Radioansprachen, seien nicht kriminell. Und dann Schacht: Schacht habe den Angriffskrieg nicht geführt, er habe sich mit den anderen verschworen, ihn zu führen. Wozu die Bedenken? Das Gericht habe doch auch andere Neuerungen zugelassen. Das Tribunal sei kein Institut, das altes Recht zu bewahren und alte Prinzipien zu schützen hätte. - Er argumentierte zwei Stunden lang.

Aber der Russe überzeugt weder seinen französischen noch seinen amerikanischen Kollegen. Auch Richter Biddle findet, daß der Hauptankläger der USA, sein Landsmann Jackson, den Zeitpunkt der Verschwörung viel zu früh angesetzt hat, wenn er schon mit der Bildung der Hitler-Partei das Komplott zum Angriffskrieg und zur Welteroberung beginnen läßt. Biddle teilt die Ansicht der Franzosen, und er sagt das auch. Auf Grund des Verschwörungsvorwurfs allein könne er keinen Angeklagten schuldig sprechen. Verschwörungsanklagen weckten sein Mißtrauen, weil sie in Amerika zu oft von der Regierung dazu mißbraucht würden, »um auch diejenigen noch zu fassen, die mit dem eigentlichen Verbrechen nur ganz am Rande zu tun haben«.

Die Briten sind über seinen Einwand entsetzt. Sie fühlen sich von ihm im Stich gelassen. Der stellvertretende britische Richter Sir Norman Birkett meint sogar, mit dem Verschwörungstatbestand nähme man dem Prozeß das Herz heraus. Schließlich hätten die Nazis von Anbeginn für den Krieg geplant und gearbeitet.

Nach diesem heftigen Disput im Beratungszimmer einigen sich die Richter auf folgende Formulierungen: »Der Begriff der Verschwörung ... ist im Statut nicht definiert. Doch muß die Verschwörung in bezug auf ihre verbrecherischen Absichten deutlich gekennzeichnet sein. Sie darf vom Entschluß und von der Tat zeitlich nicht zu weit entfernt sein ... Der Gerichtshof muß untersuchen, ob ein konkreter Plan zur Kriegführung bestand, und bestimmen, wer an diesem konkreten Plan teilgenommen hat... Daß bereits am 5. November 1937 und wahrscheinlich noch früher Kriegspläne geschmiedet wurden, liegt klar zutage ... In der Tat bildete die Kriegsdrohung - und nötigenfalls der Krieg selbst - einen wesentlichen Bestandteil der Nazi-Politik. Aus der Beweisführung geht jedoch mit Bestimmtheit eher das Bestehen vieler einzelner Pläne hervor, als eine einzige alle solche Pläne umfassende Verschwörung ... Nach Ansicht des Gerichtshofes ist das gemeinsame Planen zur Kriegsvorbereitung und zur Kriegführung in bezug auf bestimmte Angeklagte durch die Beweisführung erwiesen ... Hitler konnte keinen Angriffskrieg allein führen. Er benötigte die Mitarbeit von Staatsmännern, militärischen Führern, Diplomaten und Geschäftsleuten. Wenn diese seine Ziele kannten und ihm ihre Mitarbeit gewährten, so machten sie sich zu Teilnehmern an dem von ihm ins Leben gerufenen Plan
12...«

Diese Feststellung der Nürnberger Richter läßt die umstrittene Anklage-Theorie von der einen großen, allumfassenden Verschwörung zusammenbrechen. Die Anklageschrift hatte allen Angeklagten die Beteiligung am Komplott gegen den Weltfrieden vorgeworfen; aber das Tribunal erkennt nur acht Männer als Hitlers Mitverschworene: Göring, Heß, Ribbentrop, Keitel, Rosenberg, Raeder, Jodl und Neurath. Niemand kann Mitverschwörer sein, der - wie Bormann, Dönitz oder Speer - erst lange nach Kriegsausbruch in den Kreis der engeren Mitarbeiter Hitlers getreten ist. Ebensowenig darf dieser erste Anklagepunkt einen Mann wie Papen treffen, der allenfalls wegen Teilnahme an einer Verschwörung zum gewaltsamen Anschluß von Österreich zu belangen wäre - wenn nicht das Gericht im Falle Österreich zu dem Schluß kommt, daß der Anschluß zwar eine völkerrechtswidrige Aggressionshandlung aber eben doch kein Angriffskrieg war; nach dem Londoner Statut kann die Verschwörung allenfalls einen Angriffskrieg, nicht aber bloße Angriffshandlungen zum Ziel haben.

Fußnote: US-Richter Biddle war noch vor Prozeßbeginn bei einer Papst-Audienz auf den Angeklagten Papen angesprochen worden: »Ich war mit Seiner Heiligkeit [Pius XII.] fünfzehn Minuten lang allein. Er interessierte sich für den Prozeß. Frau von Papen hatte darum ersucht, er möge sich für ihren Mann verwenden. Der Papst bat mich, mein möglichstes zu tun, um ihm einen fairen Prozeß zu sichern, und ich sagte das zu
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Kriegsverbrechen oder Verbrechen gegen die Menschlichkeit sollten freilich nach den Vorstellungen der Anklage ebenfalls Ziele einer strafbaren Verschwörung gewesen sein. Die Anklage stützte sich dabei auf folgenden Schlußabsatz von Artikel 6 des Londoner Statuts: »Anführer, Organisatoren, Anstifter und Teilnehmer, die am Entwurf oder der Ausführung eines gemeinsamen Planes oder einer Verschwörung zur Begehung eines der vorgenannten Verbrechen teilgenommen haben, sind für alle Handlungen verantwortlich, die von irgendeiner Person in Ausführung eines solchen Planes begangen worden sind.«

Daraus folgerten die Ankläger, daß alle im Statut »vorgenannten« Straftaten - Verbrechen gegen den Frieden, Verbrechen gegen das Kriegsrecht und Verbrechen gegen die Menschlichkeit - außerdem Objekt einer nach dem Statut strafbaren Verschwörung gewesen sein konnten. Aber das Tribunal deutet die Vorschrift anders: Sie solle nur die strafrechtliche Verantwortlichkeit derer festlegen, die an einer Verschwörung teilgenommen haben; in ihr dürfe aber kein weiterer Straftatbestand gesehen werden: etwa die Verschwörung zur Begehung von Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit. Im Verbrechenskatalog von Artikel 6 des Statuts ist nur im Zusammenhang mit dem Angriffskrieg oder dem völkerrechtswidrig vom Zaun gebrochenen Krieg von »gemeinsamem Plan« oder »Verschwörung« die Rede, nicht aber bei Kriegsverbrechen oder bei Verbrechen gegen die Menschlichkeit. Daran hält sich das Gericht und zieht nur »den gemeinsamen Plan, Angriffskriege vorzubereiten, einzuleiten und durchzuführen«, als Verschwörungstatbestand in Betracht
14.

Daß Männer, die zu keiner Zeit dem engeren Kreis der politischen und militärischen Berater Hitlers angehörten - etwa Fritzsche und Funk -, nicht zu seinen Mitverschwörern gezählt werden können, ist daher selbstverständlich. Andererseits wird Neurath zu den Mitverschwörern gerechnet, obwohl auch er auf Entscheidungen des Diktators so gut wie keinen Einfluß hatte; er gehörte aber - wie Göring und Raeder - zu den Teilnehmern jener Konferenz vom 5. November 1937, auf der Hitler nach Ansicht des Gerichts den Plan für seinen Eroberungskrieg vorgelegt hatte. Das Gericht sieht im Datum dieser Konferenz den Zeitpunkt, zu dem spätestens das Schmieden von Kriegsplänen begann; wer von da an als Minister oder Oberbefehlshaber weiter mitarbeitete oder danach - bis die deutschen Angriffskriege gestoppt waren - neu hinzutrat, der gehört zum Verschwörerkreis. Das Gericht läßt aber nicht erkennen, welches strafrechtliche Gewicht es dieser Beteiligung zumißt: Kein Angeklagter wird allein auf Grund von Punkt eins der Anklage verurteilt.

So erlangt das Verschwörungsdelikt im Nürnberger Urteil bei weitem nicht jene Bedeutung, die ihm von der Anklage zugedacht war. Für die Mehrheit der Richter spielt es nur eine etwas unklare Rolle als eine an europäische Grundsätze angelehnte Teilnahmeform. Ohne den Verschwörungstatbestand ausdrücklich zu verwerfen, zieht das Tribunal aus ihm nur sehr zurückhaltende Folgerungen
15.

In diesem Punkt steht der Anklage also eine Niederlage bevor. Die Freisprüche von Schacht, Papen und Fritzsche werden das jedermann deutlich sichtbar machen. Wie der Zusammenbruch der Conspiracy-Anklage vor allem den amerikanischen Hauptankläger Jackson und seine Mitarbeiter treffen muß, das läßt sich nur im Zusammenhang mit der Vorgeschichte des Nürnberger Prozesses ermessen.

Ende Januar 1945 haben drei amerikanische Kabinettsmitglieder, Außenminister Stettinius, Kriegsminister Stimson und Justizminister Biddle, in ihrem Memorandum für Präsident Roosevelt die Nazi-Verbrechen in Beziehung zu einem »vorbedachten kriminellen Plan oder Unternehmen« gebracht. Bei der Gründungskonferenz der Vereinten Nationen in San Franzisko im April 1945 legte die US-Delegation einen Entwurf zur Behandlung der Kriegsverbrecher vor, worin deren Verantwortlichkeit in der Weise festgelegt war, »daß jene, die an der Formulierung und Ausführung eines die verschiedensten Verbrechen umfassenden kriminellen Planes teilnehmen, für alle begangenen Straftaten belangt werden und jeder von ihnen für die Handlungen aller anderen verantwortlich ist«. Mit dieser Formel, die den Kreis der Schuldigen sehr weit zog, kamen die Amerikaner im Juni zur Londoner Kriegsverbrecher-Konferenz
16.

Dort griffen die britischen Delegierten, in deren Common Law die Strafbarkeit der Conspiracy seit dem 13. Jahrhundert entwickelt worden ist
17, den Gedanken auf. Gleich zu Beginn der Konferenz schlugen sie Ergänzungen zum amerikanischen Entwurf vor: »Das Hauptverbrechen, dessen sich die Führer in Deutschland schuldig gemacht haben sollen, ist der gemeinsame Plan oder die Verschwörung, Europa zu beherrschen, und es ist deshalb höchst wünschenswert, dieses Verbrechen gesondert in die Statuten des Gerichtshofes aufzunehmen.« Die Amerikaner folgten der britischen Anregung; sie schlugen sogar vor, der gemeinsame Plan solle nicht nur das Vorbereiten und Führen von Angriffskriegen, sondern auch das Begehen von Kriegsverbrechen umfassen18.

Im Lauf der Konferenz sprach Jackson deutlich aus, weshalb er so großen Wert auf den Verschwörungstatbestand legte. Für Göring, Frank, Kaltenbrunner, Keitel oder Sauckel brauchte er diesen Anklagepunkt nicht. Diese Männer hatten selber so viele Verbrechen begangen, daß an ihrer Verurteilung kaum zu zweifeln war. Aber was war mit Krupp? Kanonenbauen und Granatendrehen - das galt doch nicht als Verbrechen. Oder Schacht? Schacht, so sagte Jackson in der Sitzung vom 16. Juli, »ist entweder ein großer Kriegsverbrecher oder nichts ... Allein die Theorie vom gemeinsamen Plan oder von der Verschwörung wird ihn und seinesgleichen fassen
19...«

Die Franzosen konnten sich schon in London mit der Verschwörungstheorie nicht recht befreunden. Sir David machte ihnen mit einem einfachen Beispiel klar, worum es geht: »Denken Sie an die Brandstiftung, für die wir [in England] keine strafrechtliche Sanktion kennen und für die nur durch Schadenersatz Genugtuung verschafft werden kann... Eine Verschwörung aber, die darauf gerichtet ist, Feuer zu legen, die ist nach englischem Recht eine Straftat.«

»Nein«, antwortete der französische Delegierte, Professor Gros, »ein solches Konzept der Verschwörung haben wir nicht. Dazu müßten wir ein neues Recht schaffen
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Die Briten boten eine Kompromißformel an, die aber Jackson viel zu weit ging: »Nach Ihrem Entwurf ... soll jede Person, der nachzuweisen ist, daß sie - in welcher Stellung auch immer - an der Ausführung dieser Handlungen teilgenommen hat, dafür belangt werden können. Nun, das würde buchstäblich Millionen treffen, die wir gar nicht treffen wollten. Das würde den einfachen Soldaten treffen, der keine andere Wahl hatte, als dahin zu gehen, wohin man ihn befahl; es würde den Bauern treffen, der zur Erntezeit Zwangsarbeiter beschäftigt hat... Mit unserer Formulierung vom 'Gemeinsamen Plan oder Unternehmen' wollen wir die Planer, die Eiferer fassen, die dies alles angerichtet haben.«

Tags darauf fragte Sir David Maxwell Fyfe: »Könnte Ihr Anliegen so formuliert werden, daß Sie den Beitritt zum Plan zu einem Verbrechen eigener Art machen wollen?«

Genau darum geht es dem Amerikaner: »Das wissentliche Anzetteln und Planen ist genauso verbrecherisch wie das Ausführen
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Jackson wollte mit seiner Verschwörungsanklage ganz sicher gehen: »Wenn Sie nun den Beitritt zum gemeinsamen Plan fortlassen, geben Sie damit etwas Entscheidendes auf. Daß sie [die Anzuklagenden] an dem Plan zur gewaltsamen Expansion Deutschlands beteiligt waren, ist wahrscheinlich viel leichter zu beweisen, als ihre Beteiligung an einem Plan, Krieg anzufangen. Sie werden damit einige Schwierigkeiten haben, weil Hitler diesen Männern immer bis zum letzten Moment weiszumachen versuchte, daß sein Plan nicht zum Krieg führen werde, weil seine Feinde nicht kämpfen würden. Zur gleichen Zeit waren sie sich aber darüber im klaren, daß es sehr wohl zum Krieg kommen könnte, und sie ließen es darauf ankommen. Ich glaube deshalb, daß die Worte sorgfältig gewählt werden müssen, damit wir nicht in Beweisnot kommen.«

Die Briten änderten ihren Verbrechenskatalog, nannten jetzt aber an erster Stelle den Angriffskrieg, und zwar zusammen mit dem Verschwörungstatbestand; »Vom-Zaun-Brechen eines Angriffskrieges oder Teilnahme an oder Vorbereitung für einen Krieg unter Verletzung von Verträgen, Abkommen oder Garantien oder Teilnahme an einem gemeinsamen Plan oder einer Verschwörung, gerichtet auf die Vorherrschaft einer Nation über andere Völker
22...« Das blieb zwar nicht die endgültige Fassung, aber damit wurde - bewußt oder aus Versehen - die Verschwörung von den Kriegsverbrechen und den Verbrechen gegen die Menschlichkeit gelöst. Diese Beschränkung der »Conspiracy« auf den Angriffskrieg akzeptierten jedenfalls auch die Amerikaner23.

Die Unklarheiten hatte man damit keineswegs beseitigt. Als nämlich später die Anklageschrift für den Prozeß verfaßt wurde, suchten die Ankläger das Verschwörungskonzept wieder zu erweitern. Sie gliederten, abweichend von Artikel 6, die Anklage in vier Punkte, wobei sie die Verschwörung wieder aus ihrer engen Bindung an das Verbrechen gegen den Frieden lösten und als eigenständiges Delikt ausgaben. Die Verschwörung rückte an die erste Stelle. Damit wollte die Anklage dem Gericht suggerieren, der gemeinsame Plan, die Conspiracy, erstrecke sich nicht allein auf die Verabredung zum Angriffskrieg, sondern auch auf die Verübung von Kriegs- und Menschlichkeitsverbrechen. - Die Richter in ihrer Nürnberger Klausur lassen aber diese dem Wortlaut des Statuts widersprechende und zu Lasten der Angeklagten gehende Auslegung nicht zu
24.

Die Angeklagten wußten von der Bedeutung der Verschwörungsanklage wenigstens so viel, daß sie persönlich nicht nur für alle eigenen Handlungen, sondern auch für alle Handlungen anderer Personen, die in Ausführung des gemeinsamen Plans begangen worden waren, verantwortlich gemacht werden sollten. Gegen eine so weitgehende Gesamthaftung für alle Handlungen eines ihrer »Mitverschwörer« oder Handlanger wehrten sie sich. Verteidiger, die von anglo-amerikani-schem Strafrecht nur ungenaue Vorstellungen besaßen, wußten mit dem Wort Conspiracy ebenfalls nur wenig anzufangen. Die Erläuterungen einzelner Anklagevertreter vermochten kaum zu einer Klärung beizutragen.
Ein Verteidiger hat über ein Gespräch berichtet, das er eine Woche vor Prozeßbeginn mit dem amerikanischen Anklagevertreter Dr. Robert M. W. Kempner führte. Der Deutschamerikaner wies darauf hin, welche große Bedeutung die amerikanische Anklage der Conspiracy beimesse, für die es im deutschen Recht kein Gegenstück gebe. Die Amerikaner benutzen die strafrechtliche Verschwörungstheorie zur Bekämpfung des Gangsterunwesens, also der Bandenkriminalität. In der Anklage für den Hauptkriegsverbrecherprozeß spiele dieser Punkt die Hauptrolle. Kempner erinnerte an das allgemein vom Völkerrecht anerkannte Vorgehen gegen Seeräuber: Pirat sei jeder, der auf dem Piratenschiff fahre - auch der Koch und der Maschinist - und werde deshalb als Pirat bestraft. Dies müsse auf die nationalsozialistische Verschwörung übertragen werden, auch hier sei jeder an Bord Pirat gewesen und als solcher strafbar.

Der deutsche Anwalt entgegnete, dann sei ja wohl dieser Prozeß in Nürnberg überflüssig, denn die Verurteilung aller »Piraten« stünde nach dieser Theorie im voraus fest. In den USA und in England, gab Kempner zu, seien viele Leute tatsächlich dieser Meinung. Im übrigen könne man aber doch den Beweis antreten, daß etwa der Koch des Piratenschiffes dessen Charakter nicht erkannt, es vielmehr während der ganzen Fahrt als Vergnügungsschiff angesehen habe.

»Mir lag auf der Zunge zu erwidern«, schreibt der Verteidiger, »daß mancher Koch oder Maschinist vielleicht auf halber Reise merkte, daß es sich leider nicht um eine Vergnügungsfahrt handle, dann aber, auf offenem Meer und eingeschüchtert durch das terroristische Regime des Kapitäns und seiner Helfer, das Schiff nicht mehr verlassen konnte! Das Gesprächsthema wechselte jedoch
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Auch die Richter waren sich über den ersten Anklagepunkt nicht ganz im klaren. In der Verhandlung
26 fragte der Vorsitzende den britischen Ankläger: »Sir David, der Gerichtshof möchte wissen, ob die Anklagebehörde behauptet, daß die Verschwörung zu einem bestimmten Zeitpunkt begonnen hat (in der Anklageschrift heißt es wörtlich27: »... während eines Zeitraumes von Jahren vor dem 8. Mai 1945.«); zweitens möchte er wissen, ob Sie behaupten, daß Angeklagte, die der Verschwörung nach ihrem Beginn beitraten, für die Verschwörung mitverantwortlich sind. Der Gerichtshof möchte wissen, ob eine Person, die der Verschwörung nach deren Beginn beigetreten ist, auch für die Taten der Verschwörer verantwortlich gemacht wird, die vor seinem Eintritt begangen wurden.«

Sir David Maxwell Fyfe meinte, schon mit der Formierung der Hitler-Partei habe die Verschwörung begonnen. Aber die Verschwörung sei dynamisch, nicht statisch gewesen; die Neigung zum Angriffskrieg habe mit der Zeit innerhalb der Verschwörung an Schwungkraft gewonnen. Zusammenfassend sagte er, »daß nach Ansicht der Anklagebehörde in den Reihen der Nazi-Partei immer Einverständnis und ein Übereinkommen bestand, die Kontrolle über Deutschland zu erlangen und ihre Ziele zu verwirklichen; die Angriffsabsicht kristallisierte sich jedoch und wurde von 1934 und vom Beginn des Jahres 1935 an ganz klar.«

Richter Biddle bohrte weiter: »Haben wir es nun so zu verstehen, daß die Anklagebehörde nicht weiß, wann die Verschwörung begann? Wenn Sie es aber wissen, würden Sie es uns sagen?«

»Die Verschwörung begann mit der Bildung der Nazi-Partei«, erklärte Sir David.

»Und wann war das?« fragte der Richter.

Sir David: »1921.«

Biddle: »1921? Begann nun die Verschwörung zur Führung von Angriffskriegen ebenfalls zu dieser Zeit?«

Sir David: »Ja, es fing so an, daß Hitler sagte, 'Ich habe bestimmte Ziele, darunter das, den Vertrag von Versailles zu brechen', das bedeutete zugleich den Bruch des Freundschaftsvertrages mit den Vereinigten Staaten, der die gleichen Klauseln enthält, 'und ich werde diese Ziele erreichen, wenn nötig, unter Anwendung von Gewalt'... Wenn nun Personen übereinkommen, eine ungesetzliche Handlung zu begehen oder eine gesetzliche Handlung mit ungesetzlichen Mitteln auszuführen, so liegt darin von selbst die Begehung einer strafbaren Handlung der Verschwörung
28. Die Verschwörung entsteht durch das Übereinkommen, nicht erst in den Handlungen zur Ausführung des Übereinkommens. Auf diese Weise beginnt die Verschwörung im Jahre 1921 ...«

Fußnote: Einen Freundschaftsvertrag gab es nicht. Gemeint ist der am 25. 8. 1921 geschlossene Friedensvertrag der USA mit Deutschland, in den die Bedingungen des Ver-sailler Vertrages übernommen wurden (die USA hatten den Versailler Vertrag nicht mitunterzeichnet).

Biddle: »Haben Sie die Frage des Vorsitzenden beantwortet, ob die Verschwörer, die später hinzukamen, dafür mitverantwortlich würden?«

Sir David schildert die Rechtslage in Amerika und England, sagt dann auf eine weitere Frage Biddles: »Im gegenwärtigen Fall behauptet die Anklagebehörde, daß die Angeklagten für die Folgen der Handlungen, die in Ausführung der Verschwörung begangen wurden, verantwortlich zu machen sind ... Nehmen wir... den Angeklagten Speer, der, wenn ich mich richtig erinnere, erst ziemlich spät in Erscheinung tritt. Er wird Minister für Rüstung und Kriegsproduktion und fordert Sklavenarbeiter an; seine Forderungen werden durch den Angeklagten Sauckel erfüllt. Nach Ansicht der Anklagebehörde dürfte es nicht schwierig sein, den Angeklagten Speer in allen Anklagepunkten für schuldig zu befinden, vorausgesetzt, daß der Gerichtshof das Beweismaterial der Anklagebehörde gelten läßt. Durch seine Taten hat er an der Begehung von Verbrechen gegen den Frieden mitgewirkt; er ist der Verschwörung, den Angriffskrieg fortzuführen, beigetreten und hat sich ihr angeschlossen. Er nahm an der Durchführung des Angriffskrieges teil, indem er Sklavenarbeiter anforderte. Er hat zu einem Kriegsverbrechen angestiftet, nämlich zur Mißhandlung der Bevölkerung der besetzten Gebiete; auch dadurch, daß er den Angeklagten Sauckel zu seinen Taten anstiftete und ihnen Vorschub leistete, hat er Verbrechen gegen die Menschlichkeit begangen, indem er an Handlungen teilnahm, die von dem Strafrecht aller zivilisierten Länder verdammt werden ... So wie unsere Anklageschrift aufgebaut ist, besteht... keine Schwierigkeit, einen Angeklagten, der in dem Beweismaterial erst zu einem späteren Zeitpunkt auftaucht, in allen Anklagepunkten für schuldig zu befinden.«

Diese weitreichenden und für die Ankläger vielversprechenden Möglichkeiten ihrer Verschwörungstheorie schienen keinem Angeklagten eine Chance zu lassen. Nach den Worten von Sir David ging die Anklage offenbar von dem primitiven Grundsatz aus: Mitgegangen-mit-gehangen. Auf der Anklagebank, wo so grundverschiedene Männer wie Kaltenbrunner und der Freiherr von Neurath saßen, konnte das pauschale Verschwörungskonzept der Anklage nur den Eindruck verstärken: Machen wir uns nichts vor - das Urteil steht längst fest.

Viele Angeklagte sahen sich aber weniger als Konspiranten denn als Befehlsausführer. Der Gedanke, sie hätten sich mit Hitler gegen eine friedliche Welt zu kriminellem Tun verschworen, besaß für sie etwas Unwirkliches. »Wir hatten einen Führerstaat«, sagte Göring im Gefängnis. »Schließlich bekamen wir unsere Befehle vom Staatsoberhaupt, dem wir gehorchen mußten. Wir waren nicht eine Bande Verbrecher, die sich in schwarzer Nacht in den Wäldern traf, um Massenmorde auszuhecken, wie Typen in einem Zehn-Pfennig-Roman ... Die vier wirklichen Verschwörer fehlen ja. Der Führer, Himmler, Bormann und Goebbels - und auch Heydrich, das macht fünf
29.« Schirach meinte dazu: »Ein Diktator verschwört sich nicht, ein Diktator befiehlt30

Dabei hat zumindest für die Antisemiten in der Anklagebank, zu denen ja auch der junge Schirach gehörte, der Verschwörungsgedanke - wenn auch nicht im strafrechtlichen Sinne - durchaus im Bereich ihrer Vorstellungen gelegen. Männer wie Rosenberg und Streicher hatten jahrelang von einer »Verschwörung des Weltjudentums« zur Erlangung der Weltherrschaft und von einem Komplott der Juden gegen alles Deutsche geschrieben und gepredigt. Auch unter den deutschen Militärs gab es Antisemiten: Großadmiral Dönitz hatte das »auflösende Gift des Judentums« beklagt und war dafür eingetreten, dieses mit »unserer jetzigen kompromißlosen Weltanschauung« zu bekämpfen
31.

»Das 19. Jahrhundert«, hatte der Angeklagte Rosenberg schon 1923 geschrieben, »bedeutet die Vorbereitung, das jetzige die fast gelungene Vollendung eines uralten jüdischen Strebens, das vom 'Du sollst alle Völker fressen, die Dein Gott Dir geben wird', herüberreicht bis in die Gegenwart
32.« Mit der Herausgabe der »Protokolle der Weisen von Zion« wollte Rosenberg die Welt über das angebliche Komplott des internationalen Judentums aufklären. Diese Pseudo-Dokumente halfen mit, viele Deutsche in eine antisemitische Hysterie zu treiben, die den psychologischen Hintergrund für die Nürnberger Rassengesetze, für Verfolgung und Massenmord schuf. Daß endlich jene, die mit erfundenen Verschwörungen Politik zu machen verstanden, selber als Verschwörer auf der Anklagebank landeten, gehört zu den ironischen Aspekten der Geschichte.

Auch bei den Anklägern gibt es im Zusammenhang mit der Verschwörungstheorie eine nachdenklich stimmende Pointe. Zwar gehören die Conspiracy-Anklagen nach wie vor zu den im anglo-amerikanischen Rechtskreis häufig angewandten Mitteln des Strafrechts. Aber sie gelten schon seit langem als umstritten. Der berühmte amerikanische Richter Learned Hand nannte sie einmal das »Lieblingskind im Kindergarten des modernen Anklägers«. Und er sagte auch, warum: »Viele Ankläger versuchen mit diesem Schleppnetz alle jene mitzufangen, die mit den Hauptübeltätern auch nur die leiseste Verbindung hatten
33.« Jackson benutzte 1947 - inzwischen wieder an den Supreme Court zurückgekehrt - in einem Prozeß das gleiche Bild und sagte: »Dies [die Conspiracy-Anklage] ist das große Schleppnetz-Verfahren unseres Rechts34

Zwei Jahre später mußte sich Justice Jackson überaus kritisch mit dem »großen Schleppnetz-Verfahren« auseinandersetzen. Und was da der Richter Jackson monierte, das hätte dem Nürnberger Ankläger Jackson 1946 von der Richterbank des Internationalen Militärtribunals ebensogut entgegengehalten werden können:

»In der Praxis sieht das so aus, daß der Angeklagte oft mit einem Eintopf von Handlungen und Äußerungen anderer konfrontiert wird, die er vielleicht niemals gebilligt oder gewollt noch gekannt hat, die aber dazu beitragen, dem Gericht die Existenz der Verschwörung einzureden ... Ich glaube, man sollte die Sache nicht so weit dehnen, nur um ein Verschwörungsurteil zu retten, wenn es ausreicht, das eigentliche Delikt zu verfolgen und der offensichtliche Zweck der zusätzlichen Verschwörungsanklage vor allem darin liegt, Verfahrensvorteile für eine leichtere Verurteilung zu erlangen ... Die großzügige Handhabung bei diesem Delikt [der Verschwörung] bedroht ernsthaft das Prinzip der Fairneß in unserer Rechtsprechung
35

Jackson, der zu den bedeutendsten amerikanischen Juristen gehörte (er starb am 9. Oktober 1954), wird die Mängel und Schwächen des strafrechtlichen Instituts der Conspiracy auch schon vor dem Nürnberger Prozeß gekannt haben. Dennoch ließ er für den Prozeß gegen die überlebenden Führer Hitler-Deutschlands alle juristischen Bedenken unbeachtet. Auch beeindruckte ihn der Umstand wenig, daß Conspiracy-Anklagen dem kontinentalen Recht fremd sind. Der amerikanische Hauptankläger, sonst ein unbeirrbarer Vertreter rechtsstaatlichen Denkens, mochte aus zwei Gründen auf die Verschwörungsanklage nicht verzichten; der eine war juristischer, der andere politischer Art.

Zum ersten: Die Bestrafung jener, die Angriffskriege vom Zaun gebrochen haben, war (und ist) juristisch höchst umstritten. Durch die Verbindung mit dem Verschwörungsvorwurf konnte man diese Neuerung vielleicht wenigstens für juristische Kritiker in England und in den USA etwas weniger angreifbar machen. Denn nach dem Common Law muß nicht unbedingt eine strafbare Handlung Gegenstand der Con-spiracy sein. Es genügt, wenn die Verschwörung einen rechts- oder auch nur einen sittenwidrigen Zweck verfolgt
36. Und der Angriffskrieg war - zum Beispiel im Briand-Kellogg-Pakt von 1928 - für völkerrechtswidrig erklärt worden, wobei man freilich nicht so weit gegangen war, allen künftigen Angreifern Strafe anzudrohen. Die fehlende Strafdrohung aber konnte nach den vom Common Law entwickelten Grundsätzen durch Verbindung mit einer Conspiracy-Anklage kompensiert werden.

Zum zweiten: Jackson hegte als leidenschaftlicher Advokat der Rooseveltschen Sozialpolitik des New Deal starke Vorbehalte - wenn nicht Vorurteile - gegen Hochfinanz und Großkapital. Wenn er schon deutsche Minister, Politiker und Militärs auf die Anklagebank brachte, dann wollte er auch die Bankiers und die Industriellen, die Hitlers Krieg finanziert und seine Heere mit Waffen beliefert hatten, nicht ungeschoren lassen. Männer wie Schacht oder Krupp (aber auch der Diplomat v. Papen) waren eben nur mit dem »großen Schleppnetz« der Verschwörungsanklage zu fassen. Das wußte er
37; und deshalb hielt er so starr an einem Anklagepunkt fest, dessen juristische Fragwürdigkeit er mit Sicherheit angeprangert hätte, wäre er in Nürnberg nicht Ankläger, sondern - wie vorher und hinterher in Washington -Richter gewesen.

Als Ankläger aber - und damit folgte er nur angelsächsischem Prozeßrecht - sah er seine Aufgabe darin, Angeklagte zu überführen, und nicht darin, sie zu entlasten. Jackson hatte sich vor dem Prozeß beim Aushandeln des Gerichtsstatuts energisch für elementare rechtsstaatliche Sicherungen des Verfahrens eingesetzt. Während des Prozesses war es Aufgabe der Verteidiger, darauf zu achten, daß ihren Mandanten ein fairer Prozeß gemacht werde; und die Richter trugen letztlich die Verantwortung dafür, daß Verhandlungsführung und Urteil vor den Maßstäben der Gerechtigkeit bestehen konnten.

In der Urteilsberatung schieben die Richter dem Verschwörungskonzept mit seiner Tendenz zur Kollektivhaftung und seinen schwer bestimmbaren Tatbestandsmerkmalen einen Riegel vor. Für den angesichts der bewiesenen Verbrechen verständlichen Drang zu Kollektivschuldsprüchen und -Strafen findet sich im Beratungszimmer des Internationalen Militärtribunals keine Mehrheit.

US-Richter Biddle will das Urteil von Nürnberg sogar radikal von allen Kollektiv-Tendenzen befreien
38. Er stellt im Beratungszimmer den Antrag, das Tribunal solle die Anklage gegen die Organisationen fallenlassen. Laut Statut (Art. 9) darf das Gericht erklären, daß jene Gruppen und Organisationen, denen die einzelnen Angeklagten angehört haben, verbrecherisch waren; Handlungen, derentwegen Einzelangeklagte verurteilt werden, begründen auch den verbrecherischen Charakter ihrer Organisation oder Gruppe.

Würden also Außenminister Ribbentrop, Innenminister Frick und Rüstungsminister Speer für Verbrechen gegen den Frieden verantwortlich gemacht, so könnte das Reichskabinett zur kriminellen Gruppe erklärt werden. Kriminelle Handlungen der ehemaligen Gauleiter Sauckel, Schirach und Streicher wären geeignet, den verbrecherischen Charakter des Korps der Politischen Leiter der NSDAP zu begründen. Die Straftaten, die Kaltenbrunner nachgewiesen werden, könnten SS und SD zu kriminellen Organisationen machen. Die Vorwürfe gegen die Militärs würden Generalstab und Oberkommando der Wehrmacht mit dem Odium belasten, verbrecherische Gruppen gewesen zu sein.

Eine Verurteilung als verbrecherische Organisation hätte zur Folge, daß den Mitgliedern allein wegen ihrer Zugehörigkeit vor den Militär-und Besatzungsgerichten der einzelnen Siegermächte der Prozeß gemacht werden könnte. Die wegen ihrer Mitgliedschaft Angeklagten dürften dabei den verbrecherischen Charakter ihrer Organisation oder Gruppe nicht mehr in Frage stellen; er gälte durch das Nürnberger Urteil ein für allemal als bewiesen (Art. 10).

Der amerikanische Richter (darin bestärkt von seinem Stellvertreter Parker) macht sich Sorgen um die Auswirkung dieser Bestimmungen: »Da brauchte nur die nackte Tatsache der Mitgliedschaft bewiesen zu werden. Gelang der Beweis, waren alle Einwände der Verteidigung automatisch abgeschnitten. Mit dieser famosen Einrichtung hätte man, sobald unser Prozeß vorüber war, Millionen von Mitgliedern der Gestapo, der SA, der SS und der politischen Organisationen fassen können. Es war eine beängstigende Anwendung der Lehre von der strafrechtlichen Schuld durch verbandsmäßigen Zusammenschluß ...«

Aber anders als bei der Verschwörungsanklage findet der Amerikaner diesmal keine Unterstützung im Kollegenkreis. Er versteht das nicht; folgen doch sowohl Verschwörungs- als auch Organisationsanklage dem Prinzip der strafrechtlichen Gesamthaftung: einer für alle - alle für einen. Die Kollektivhaftung bei der Gruppenkriminalität ist sogar noch viel strenger als bei einer Conspiracy. Denn für die Bestrafung wegen der Zugehörigkeit zu einer verbrecherischen Organisation genügt schon das formelle Kriterium der Mitgliedschaft, wohingegen dem Verschwörer außerdem noch das Bewußtsein, einer Conspiracy beigetreten zu sein, nachgewiesen werden muß.

Zu Biddles Enttäuschung schließen sich die - »sonst so konsequenten und logischen« - Franzosen seinen Bedenken nicht an. Der Gedanke sei doch schockierend, sagt er in der Beratung, Menschen ohne ausreichendes rechtliches Gehör zu verurteilen; genau darauf liefe aber ein Verdikt über den verbrecherischen Charakter von Organisationen hinaus. Die Richter wissen, daß der Kontrollrat für Deutschland Ende 1945 sein Gesetz Nr. 10 erlassen hat, die rechtliche Grundlage für alle Nachfolgeprozesse. Darin wird die Mitgliedschaft in verbrecherischen Organisationen zum kriminellen Delikt erklärt, das mit Strafen geahndet werden kann, die von der Aberkennung bürgerlicher Rechte über Freiheitsentzug bis zur Hinrichtung reichen
39. Die Franzosen verstehen zwar, worum es Biddle geht, glauben aber, »die öffentliche Meinung in Frankreich würde unsere Weigerung, die Gestapo und die SS für verbrecherisch zu erklären, niemals verstehen«.

Die Briten haben gegen ein Organisationen-Urteil keine Bedenken. Für sie handelt es sich in erster Linie um eine Verfahrensfrage. Und so sieht es auch der amerikanische Hauptankläger. »Dieser amerikanische Plan«, so hatte Jackson bei den Londoner Verhandlungen gesagt, »ziele darauf ab, mit einem einzigen Prozeß, oder jedenfalls mit sehr wenigen Prozessen eine sehr große Zahl von Leuten zu fassen
40.« Warum er das für nötig hält, sagt er vor Gericht: »Tausend kleine Führer diktierten, tausend Nachahmer Görings stolzierten umher, tausend Schirachs hetzten die Jugend auf, tausend Sauckels ließen Sklaven arbeiten, tausend Streichers und Rosenbergs schürten den Haß, tausend Kaltenbrunners und Franks folterten und töteten, tausend Schachts, Speers und Funks verwalteten, unterstützten und finanzierten die Bewegung41.« Um diese Leute geht es ihm; denen soll mit Hilfe des Nürnberger Organisationen-Urteils in den Nachfolgeverfahren ein möglichst kurzer Prozeß gemacht werden können.

Richter Biddle fühlt sich nicht ganz unschuldig daran, daß es zu den Anklagen gegen die Organisationen gekommen ist. Er hatte - damals noch Justizminister - das Memorandum zur Kriegsverbrecherfrage unterschrieben, das Präsident Roosevelt für die Konferenz in Jalta mitgegeben worden war. Und darin hieß es: »Im Hinblick auf die Art der Anklagen und den repräsentativen Charakter der Angeklagten des ersten Prozesses sollten die Erkenntnisse dieses Gerichts dazu dienen, ein allgemeines Urteil über den kriminellen Charakter der Organisationen und Gruppen auszusprechen, das für deren Mitglieder in den nachfolgenden Verfahren vor Besatzungsgerichten bindend ist
42

Dieser Vorschlag war von dem Unterstaatssekretär im amerikanischen Kriegsministerium, John J. McCIoy, ausgearbeitet worden. Kriegsminister Stimson, Außenminister Stettinius und Biddle als Attorney General hatten ihm unter dem Eindruck von Meldungen über die Erschießung amerikanischer Kriegsgefangener durch deutsche SS-Einheiten zugestimmt; sie glaubten, daß es in solchen Fällen befohlener Kriegsverbrechen unmöglich sein werde, die individuelle Schuld der Beteiligten zu beweisen, daß eine Sühne deshalb nur über eine Gruppenbestrafung erlangt werden könne. Nach seinen Erfahrungen in Nürnberg aber und in Kenntnis der Todesstrafenandrohung des Kontrollratsgesetzes Nr. 10 für die Mitglieder verbrecherischer Organisationen denkt Francis Biddle anders darüber: »Die Empfehlung, davon habe ich mich bei nochmaligem Studium überzeugt, war falsch.«

Da er im Beratungszimmer keinen Verbündeten findet, die Streichung der Organisationen-Anklage also nicht durchsetzen kann, macht sich der amerikanische Richter zusammen mit seinen wissenschaftlichen Assistenten
43 daran, eine einschränkende Formel auszuarbeiten: Nur diejenigen sollten bestraft werden, »die Mitglieder wurden oder blieben in Kenntnis dessen, daß ihre Organisation für Handlungen benutzt wurde, die das Statut für verbrecherisch erklärt«. Die von den Amerikanern empfohlene Einschränkung findet dann im Beratungszimmer eine Mehrheit. Im Urteil44 weisen die Richter auf die Gefahren dieses »weitreichenden neuen Verfahrens« hin: »Ohne die erforderlichen Sicherheitsbestimmungen könnte seine Anwendung zu groben Ungerechtigkeiten führen.«

Ob eine Organisation kriminell sei, dürfe nicht willkürlich, sondern müsse nach anerkannten Rechtsgrundsätzen entschieden werden: »Zu den wichtigsten dieser Prinzipien gehört, daß strafrechtliche Schuld eine persönliche ist und daß Massenbestrafungen zu vermeiden sind. Wenn sich der Gerichtshof davon überzeugt hat, daß eine Organisation oder Gruppe strafrechtlich schuldig ist, so darf er nicht zögern, sie als verbrecherisch zu erklären, etwa weil die Theorie der 'Gruppenkrimina-lität' neu sei oder weil die Erklärung durch spätere Gerichtshöfe ungerecht angewendet werden könnte. Andererseits sollte der Gerichtshof die Erklärung einer Organisation als verbrecherisch soweit wie möglich in einer Weise treffen, die Gewähr dafür leistet, daß unschuldige Personen nicht bestraft werden.«

Fußnote: Diesen Teil, dessen einschränkende Tendenz den sowjetischen Absichten zuwiderläuft, muß später ausgerechnet Richter Woltschkow vorlesen.

Nach diesen Grundsätzen streichen die westlichen Richter zum Entsetzen ihrer sowjetischen Kollegen (für die Sowjets stand der verbrecherische Charakter aller angeklagten Organisationen von vornherein fest.) das Strafprogramm der Ankläger rigoros zusammen. Was sie nicht als geschlossene Gruppe oder Organisation erkennen können, Generalstab und OKW nämlich, scheidet von vornherein aus. Auch die Reichsregierung wird ausgenommen, weil sie nach 1937, dem vom Gericht bestimmten Zeitpunkt des Beginns der Verschwörung zum Angriffskrieg, gar nicht mehr zusammengetreten und fortan auch nicht als Organisation oder Gruppe tätig geworden ist. Die SA, zwar als Organisation im Sinne des Statuts anzusehen, wird dennoch nicht für verbrecherisch erklärt, weil sie schon lange vor Kriegsbeginn nur noch eine »unbedeutende Nazi-Anhängergruppe« war.

Bleiben Gestapo mit SD, die SS und das Korps der Politischen Leiter. Sie werden aber nur wegen der Beteiligung an Straftaten, die im Zusammenhang mit dem Krieg stehen, zu verbrecherischen Organisationen erklärt; was zur Folge hat, daß alle vor Kriegsbeginn ausgeschiedenen Mitglieder nicht betroffen sind. Hilfskräfte und - im Falle der Politischen Leiter - alle, die weniger als Ortsgruppenleiter waren, aber auch einzelne Untergruppen, wie die Reiter-SS, fallen ebenfalls nicht unter das Urteil.

Im übrigen eröffnet der Gerichtshof allen vom Organisationen-Urteil Betroffenen für die ihnen bevorstehenden Nachfolgeprozesse zwei Verteidigungsmöglichkeiten: Sie können beweisen, daß sie

Kenntnis und Freiwilligkeit werden also zu Voraussetzungen der Bestrafung wegen eines Organisationsverbrechens. Mitgliedschaft allein, wie im Kontrollratsgesetz Nr. 10 vorgesehen, genügt nicht. Richter Biddle glaubt, daß damit dem Organisationen-Urteil »die Zähne gezogen« sind und »die Notwendigkeit, individuelle Schuld zu beweisen«, wiederhergestellt ist.

Bei der Beratung über die einzelnen Angeklagten stoßen die Richter darauf, daß im Statut nicht nur das Planen, Vorbereiten und Beginnen, sondern auch das »Durchführen« eines Angriffskrieges zur strafbaren Handlung gehört. Wörtlich genommen, könnte mit dieser Vorschrift jeder Kriegsteilnehmer gefaßt werden. Das aber wollte die Londoner Konferenz keineswegs, als sie das Statut ausarbeitete.

´Die Richter entscheiden, daß vor allem das Krieganfangen bestraft werden müsse. Diese Einschränkung führt dazu, daß Albert Speer von den beiden ersten Punkten der Anklage freigesprochen wird; er hatte die Verantwortung für die deutsche Rüstungsmaschine erst mitten im Kriege übernommen, zählte also erst zur Führung, als die deutschen Angriffe steckengeblieben waren und die Rückzüge begannen. Frick, Funk, Seyß-Inquart und Dönitz hingegen werden - obschon für das Krieganfangen nicht mitverantwortlich - doch nach Punkt 2 verurteilt, weil sie an den deutschen Angriffen in führender Stellung beteiligt waren
45.

Die beiden engsten militärischen Mitarbeiter Hitlers, Keitel und Jodl, finden die Richter in allen vier Anklagepunkten schuldig. Sie waren, wie der Vorsitzende es sieht, »Soldaten, die politische Tätigkeiten mit ihren militärischen Pflichten verbanden, die den Angriffscharakter der von ihnen geplanten Kriege sehr wohl kannten und die außerdem an einer Reihe von äußerst erschreckenden Kriegsverbrechen beteiligt waren ...« Bei der Beratung der Urteile gegen Keitel und Jodl besprechen die Richter auch, ob die Todesurteile gegen diese beiden Militärs durch Erschießen vollstreckt werden sollen. Dafür findet sich aber keine Mehrheit. Das Tribunal bestimmt für sie - wie für die Angeklagten Göring, Ribbentrop, Kakenbrunner, Rosenberg, Frank, Frick, Streicher, Sauckel, Seyß-Inquart und Bormann - den Strang. Die Richter befürchten, eine solche Ausnahme könne den Eindruck entstehen lassen, die beiden Militärs seien nur den Gefahren ihres Berufsstandes zum Opfer gefallen, weil sie irrigerweise Befehle ausgeführt haben, die sie nicht hätten ausführen dürfen. Die Richter bestrafen Keitel und Jodl nicht, weil diese Angeklagten verbrecherischen Befehlen gehorcht, sondern weil sie selber solche Befehle erteilt haben
46.

Die beiden deutschen Admirale stehen in den Augen der Richter erheblich besser da. Verbrechen gegen die Menschlichkeit kann man ihnen nicht vorwerfen. Raeder wird aber wegen seiner Anwesenheit bei der »Hoßbach-Konferenz«, auf der Hitler 1937 seine Kriegspläne ausgebreitet hatte, als Mitverschwörer angesehen. Was die Richter veranlaßt, ihm eine lebenslange Freiheitsstrafe aufzuerlegen, ist sein »erfolgreicher Druck auf Hitler, Norwegen zu besetzen, trotz dessen Wunsch, Skandinavien neutral zu halten - einer der klarsten Fälle von Angriffskrieg
47«. In der Urteilsbegründung heißt es dazu: »Der Gedanke der Invasion Norwegens entstand zuerst in Raeders Hirn und nicht in dem Hitlers48

Als die Richter über die Schuld von Dönitz urteilen, stimmt der Amerikaner für Freispruch*. Aber seine drei Kollegen beschließen, den früheren Großadmiral, Hitlers Nachfolger als Staatsoberhaupt, mit zehn Jahren Haft zu bestrafen. Sie glauben, Dönitz' Mitwirkung beim Überfall auf Norwegen und seine Duldung des »Kommandobefehls« könnten dieses Urteil rechtfertigen. Der Angeklagte erhält die mildeste aller von diesem Gerichtshof verhängten Strafen. Biddle setzt durch, daß im Urteil festgehalten wird, die Dönitz zuteil werdende Strafe habe nichts mit der deutschen U-Boot-Kriegführung zu tun
49.

Fußnote: Dönitz glaubt während der Verhandlung bemerkt zu haben, daß er bei Biddle den favor judicis besaß. Gefängnispsychologe Gilbert hat am 14. 3. 1946 eine bezeichnende Äußerung des Großadmirals notiert: »Biddle paßt wirklich gut auf. Man kann sehen, daß er auch die Kehrseite der Medaille kennenlernen möchte. Ich wollte, ich könnte nach dem Prozeß seine Bekanntschaft machen50

Einer der Assistenten des amerikanischen Richters schlägt vor, ein Minderheitsvotum - wie bei amerikanischen Gerichten üblich - zu Protokoll zu geben. Aber Biddle sieht mit Rücksicht auf die internationale Zusammenarbeit davon ab.

Die Russen haben keine solchen Skrupel. General Nikitschenko wird nach der Urteilsverkündung vom Vorsitzenden bekanntgeben lassen, daß er Freisprüche für falsch und bei einem Angeklagten die Strafe für zu niedrig hält. Seine Kollegen halten ihm zugute, daß er - auf Weisung von Moskau - gar nicht anders kann
51.







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16. Zwölf Todesurteile sind den Sowjets nicht genug


Freigessprochen: Papen und Schacht erhalten ihre Entlassungsurkunden
Amerikanische Panzerspähwagen stehen rings um den Nürnberger Justizpalast. Die Wachen sind verdreifacht. Jeder, der das Gebäude betritt, muß immer wieder seine Ausweise vorzeigen. Mancher wird nach Waffen abgetastet. Die Richter kommen an diesem Tag in kugelsicheren Wagen.

Alle Plätze im Gerichtssaal sind besetzt, die Tribüne ist überfüllt. Hohe alliierte Offiziere, geladene Vertreter der deutschen Länderregierungen, Presseleute aus aller Welt und die Angeklagten blicken gespannt auf die acht Richter. Journalisten, die keinen Platz im Gerichtssaal bekommen haben, sitzen dichtgedrängt im deutschen und im englischen Presseraum und verfolgen die Ereignisse am Lautsprecher.

Nach 216 Sitzungstagen ergeht das Urteil im Prozeß gegen die Hauptkriegsverbrecher. Anders als im deutschen Strafprozeß wird zuerst die Begründung vorgetragen. Die Richter lösen sich beim Vorlesen ab. Lordrichter Lawrence als Vorsitzender beginnt. In der allgemeinen Urteilsbegründung ist zunächst von Vorgeschichte, Grundlagen und Verlauf des Prozesses, von Ursprung und Machtergreifung der Nazipartei die Rede. Vor der Öffentlichkeit entsteht ein geschlossenes Bild der Hitler-Epoche. »Die Urteilsbegründung wird auf diese Weise beinahe zu einem Stück Geschichtsschreibung. Das war möglicherweise Absicht. Jedenfalls wirkte es ebenso majestätisch, wie überzeugend«, so empfindet es ein Beobachter52.

Das Urteil von Nürnberg ergeht sozusagen in Raten. Am 30. September 1946 erfahren die 21 Männer auf der Anklagebank, welche allgemeinen Vorwürfe das Gericht als erwiesen ansieht53. Die Verteidiger versuchen erste Schlüsse zu ziehen; einer von ihnen hält in seinem Tagebuch fest: »Die monatelange Spannung ist gelöst, und auf seiten der Verteidigung ist im allgemeinen die Befriedigung unverkennbar. Der Feind Nr. 1, die Kollektivschuldanklage, ist praktisch gefallen54

Von den in diesem Prozeß angeklagten sechs Organisationen werden drei ausdrücklich von dem Vorwurf freigesprochen, sie seien verbrecherisch: SA, Reichsregierung und Generalstab. Als verbrecherische Organisationen erkennen die Richter mit erheblichen Einschränkungen nur das Korps der Politischen Leiter, Gestapo mit Sicherheitsdienst (SD) und SS.

Die 21 Männer auf der Anklagebank können sich ausrechnen, daß sie nicht alle nach dem ersten Anklagepunkt (Beteiligung an einem gemeinsamen Plan zum Angriffskrieg) verurteilt werden können. Denn das Gericht erklärt, die gemeinsame Planung des Angriffskrieges habe erst 1937 begonnen. Wer also vor 1937 aus dem engeren Kreis um Hitler ausgeschieden war, muß nach Punkt 1 freigesprochen werden.

Die meisten Angeklagten verbringen, von Ungewißheit gequält, eine unruhige Nacht. Am nächsten Vormittag folgt die »zweite Rate« des Urteils55. Jetzt erfahren sie, nach welchen Anklagepunkten das Gericht jeden einzelnen verurteilt - aber immer noch nicht, wie die Strafe ausfällt. Wieder macht Göring den Anfang. Wie nicht anders zu erwarten, wird er als der nächst Hitler bedeutendste Mann des Dritten Reiches in allen vier Punkten verurteilt: Teilnahme am gemeinsamen Angriffsplan, Verbrechen gegen den Frieden, Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit.

Göring, Heß, Ribbentrop, Keitel, Kaltenbrunner, Rosenberg, Frank, Frick, Streicher, Funk - zehnmal heißt es schuldig, wenn auch nicht in allen Anklagepunkten.

Dann verliest der amerikanische Richter Biddle das Urteil gegen Schacht: Er sei zwar »eine Zentralfigur bei Deutschlands Wiederaufrüstungsprogramm« gewesen. Aber nach dem Statut des Gerichts sei Aufrüstung an sich nicht verbrecherisch. Schacht habe nach seinen un-widerlegten Aussagen nicht zur Förderung der Angriffspläne aufrüsten wollen, sondern zum Aufbau eines unabhängigen und gleichberechtigten Deutschland. Schon 1936 habe er das Aufrüstungsprogramm begrenzen wollen. Wäre man ihm darin gefolgt, »so wäre Deutschland auf einen allgemeinen europäischen Krieg nicht vorbereitet gewesen«.

»Es ist klargeworden, daß er nicht zu dem inneren Kreis um Hitler gehörte«, heißt es weiter. »Die Aussage Speers zeigt, daß Schachts Verhaftung am 23. Juli 1944 ... auf Hitlers Feindseligkeit ... beruhte, die auf dessen Haltung vor dem Kriege zurückzuführen war, wie auf den Verdacht seiner Teilnahme an dem Bombenattentat ... Der Gerichtshof hat entschieden, daß Schacht nach dieser Anklage nicht schuldig ist, und ordnet an, daß er vom Marschall des Gerichts entlassen werde, sobald sich der Gerichtshof jetzt vertagt.«

Auf der Pressetribüne und an den Tischen der Anklage gibt es viele erstaunte Gesichter. Mit einem Freispruch hat in diesem Prozeß kaum jemand gerechnet. Am wenigsten die Angeklagten selbst - mit einer Ausnahme: Hjalmar Schacht.

Die Verwunderung nimmt zu, als - nach dem »schuldig« über Dönitz, Raeder, v. Schirach, Sauckel und Jodl - Franz v. Papen an die Reihe kommt. Lordrichter Lawrence verkündet den zweiten Freispruch:

Papen habe bei Hitlers Ernennung zum Kanzler mitgewirkt, später jedoch gegen Unrechtsmaßnahmen der Nazis protestiert.

Freilich, für den juristischen Freispruch muß Papen eine moralische Verurteilung hinnehmen: »... unterliegt es keinem Zweifel, daß das Hauptziel von Papens als Gesandter in Österreich darin bestand, das ... Regime zu unterhöhlen und die österreichischen Nazis zu stärken, um den Anschluß herbeizuführen. Um diesen Plan durchzuführen, hat er sowohl Intrigen betrieben als auch Drohungen gebraucht. Das Statut hat jedoch solche Verletzungen der politischen Moral nicht als verbrecherisch bezeichnet, so übel sie auch sein mögen.«

Nach den Schuldsprüchen über Seyß-Inquart, Speer und v. Neurath verkündet der Vorsitzende den dritten Freispruch. Er gilt dem letzten Mann in der Angeklagtenbox, dem Rundfunkkommentator Hans Fritzsche. »Man kann nicht sagen«, trägt Lordrichter Lawrence aus der Begründung vor, »daß seine Tätigkeit unter die in diesem Urteil gegebene Definition für einen gemeinsamen Plan zur Führung von Angriffskriegen fiele.« Fritzsches Radiokommentare seien zwar antisemitisch gewesen, hätten aber nicht zur Verfolgung oder Ausrottung der Juden aufgefordert. Das Gericht nehme auch nicht an, daß er zu Greueltaten an den besiegten Völkern habe aufrufen wollen.

»Der Freispruch kam mir völlig überraschend«, hat Fritzsche später berichtet. »Nicht etwa, weil ich mich schuldig fühlte . . ., sondern nur, weil ich mich von Anfang an als Ersatzmann [für Goebbels] angeklagt fühlte und nun glaubte, auch als Ersatzmann verurteilt zu werden. Warum sonst hätte man mich zum Mitangeklagten von Ministern, Marschällen und Reichsleitern gemacht, in deren Sphäre ich früher nichts zu suchen hatte56

Zu dem amerikanischen Gefängnispsychologen Dr. Gilbert sagt Fritzsche: »Ich bin völlig fertig ... Nicht nach Rußland zurückgeschickt werden! Das ist mehr, als ich erhofft hatte.«

Papen gibt Gilbert für Neurath eine Apfelsine, die er sich vom Mittagessen aufgespart hat. Fritzsche schenkt seine Apfelsine Schirach. Schacht ißt seine Apfelsine selber57.

Gleich danach müssen sich die drei Freigesprochenen der Presse stellen58. Die Fotoreporter empfangen sie mit einem Feuerwerk von Blitzlichtern. Ein Journalist fragt: »Würden Sie wieder ein öffentliches Amt annehmen, wenn Sie ... dazu aufgefordert würden?«

Papen: »Nein, meine politische Laufbahn ist definitiv beendet.«

Schacht: »Ich möchte diese Frage erst beantworten, wenn eine solche Anforderung an mich ergangen ist.«

Fritzsche: »Für mich bestehen wohl kaum Aussichten. Ich habe nur den Wunsch, mich so rasch wie möglich vor einer deutschen Stelle verantworten zu können für das, was ich einmal im Rundfunk gesprochen habe.«

Von allen Seiten werden die drei um Autogramme gebeten. Wieder nutzt der frühere Reichsbankpräsident die Marktlage. Schacht hebt die Hand und bittet um Gehör: »Meine beiden Kinder im Alter von drei und vier Jahren haben noch nie Schokolade gehabt. Ich möchte deshalb weitere Autogramme nur noch gegen Schokolade geben.« In dem allgemeinen Gelächter ist deutlich die Stimme eines französischen Korrespondenten zu hören, der sagt: »C'est degoutant!«

Die Nachmittagssitzung an diesem 1. Oktober 1946 beginnt um 14.00 Uhr zur dritten und letzten Rate der Urteilsverkündung59. Ein ungewohntes Bild: Die Angeklagtenbox ist leer. Alle Scheinwerfer sind abgestellt. Das Gericht hat Fotografen und Filmleute aus dem Saal verbannt. Wenn die achtzehn schuldig Gesprochenen ihre Strafe erfahren, sollen sie nicht dem Scharfblick der Objektive ausgesetzt sein.

Das Gericht hat angeordnet, daß die Angeklagten nacheinander einzeln hereingeführt und nach Verkündung der Strafe sogleich wieder aus dem Saal gebracht werden. »Dieses Arrangement«, so berichtet einer der Verteidiger, »soll getroffen worden sein, um auf jeden Fall nervliche Zusammenbrüche, Demonstrationen und ähnliches unmöglich oder unsichtbar zu machen, zum Teil vielleicht auch aus Gründen des Taktes, um den Verurteilten ein weiteres Verbleiben in der Öffentlichkeit zu ersparen60

Viele Beobachter sehen in der Einzelvorführung eine deutlich sichtbare Absage an die These von der Kollektivschuld: Achtzehn Männer werden bestraft, nicht eine geschlossene Gruppe.

Kaum hörbar öffnet sich die schmale Schiebetür des Fahrstuhls hinter der leeren Angeklagtenbox. Hermann Göring betritt den Saal, hinter ihm zwei Wachsoldaten mit weißem Helm, die sich links und rechts von ihm postieren. Ein Soldat reicht Göring die Kopfhörer, die auf die deutsche Übersetzung eingestellt sind. Der Angeklagte setzt sie auf. Er sieht den Vorsitzenden sprechen. Hinter der Glaswand spricht auch der Dolmetscher ins Mikrofon. Göring winkt mit beiden Händen. Er hört nichts. Das Übertragungssystem versagt. Ein Techniker muß die Störung beseitigen.

Der Dolmetscher beginnt noch einmal: »Angeklagter Hermann Wilhelm Göring! Gemäß den Punkten der Anklageschrift, unter welchen Sie für schuldig befunden wurden, verurteilt Sie der Internationale Militärgerichtshof zum Tode durch den Strang.«

Der Reichsmarschall setzt die Kopfhörer ab und läßt sie klappernd auf den Tisch fallen. Nach einer raschen Kehrtwendung verschwindet er im Fahrstuhl61. Die Schiebetür rollt zu. Richter, Ankläger und Verteidiger sitzen ernst und unbewegt da. Von der Tribüne hört man das erregte Flüstern der Rundfunkreporter.

Wieder das leise Rollen der Schiebetür. Der Fahrstuhl ist mit dem nächsten Angeklagten angekommen. Der weist die Kopfhörer zurück, nimmt eine verkrampft straffe Haltung an, blickt mit erhobenem Kinn und zur Schau getragener Gleichgültigkeit über das Geschehen im Saal hinweg, hört dann - oder hört nicht - die Worte, die ihn auf Lebenszeit ins Gefängnis verbannen:

»Defendant Rudolf Heß, on the counts of the indictment on which you have been convicted, the Tribunal sentences you to imprisonment for life.«

Heß rührt sich nicht. Der Wachsoldat klopft ihm auf die Schulter. Endlich löst sich Heß aus seiner Starre und verläßt den Saal62.

Noch sechzehnmal öffnet und schließt sich die Fahrstuhltür. Der Vorsitzende spricht über Ribbentrop, Keitel, Kaltenbrunner, Rosenberg, Frank, Frick, Streicher, Sauckel, Jodl und Seyß-Inquart das Todesurteil »death by hanging«. Funk und Raeder hören das Wort »lebenslänglich«. Speer und v. Schirach erhalten zwanzig, v. Neurath fünfzehn und Dönitz zehn Jahre Gefängnis.

Jedesmal wenn aus dem Lautsprecher im englischen Presseraum die ruhige Stimme des Lordrichters Lawrence tönt und in gepflegtem Oxfordenglisch die Strafe verkündet, springen die Reporter auf und rasen zu Fernschreiber und Telefon. Jeder will die Nachricht als erster durchgeben. Einige atmen auf, als das Todesurteil für Frank kommt; sie hatten es auf Verdacht schon vorzeitig nach London gemeldet63.

Als sich die Schiebetür zum letztenmal - hinter Konstantin v. Neurath - geschlossen hat, verkündet der Vorsitzende noch eine Strafe:

»Der Gerichtshof verurteilt den Angeklagten Martin Bormann . .. zum Tode durch den Strang.« Vielen Zuhörern kommt wieder in den Sinn, wie der Verteidiger des in Abwesenheit verurteilten Reichsleiters und Hitler-Vertrauten in seinem Plädoyer das alte Sprichwort zitiert hat, nach dem »die Nürnberger niemanden hängen, sie hätten ihn denn zuvor64«.

Die Berichterstatter der Agenturen auf der Pressetribüne im Gerichtssaal sitzen auf dem Sprung, um die Strafen über Telefon oder Fernschreiber aller Welt bekanntzumachen. Aber Lordrichter Lawrence hat noch etwas zu sagen:

»Der Sowjetrichter des Internationalen Militärgerichtshofs wünscht, daß seine Entscheidung, die von der des Gerichtshofs in den Fällen der Angeklagten Schacht, v. Papen und Fritzsche abweicht, in das Protokoll aufgenommen wird. Er ist der Meinung, diese hätten für schuldig befunden und nicht freigesprochen werden sollen. Seine Entscheidung weicht auch ab in bezug auf das Reichskabinett, den Generalstab und das Oberkommando der Wehrmacht; er ist der Meinung, sie hätten zu verbrecherischen Organisationen erklärt werden sollen. Er weicht auch ab bezüglich des Urteils über den Angeklagten Heß und ist der Meinung, die Todesstrafe und nicht lebenslängliches Gefängnis hätte verhängt werden sollen.«

Der Vorsitzende verkündet dann ohne ein Schlußwort wie nach jeder der vorausgegangenen 406 Sitzungen, daß sich das Gericht vertage. Der Gerichtsmarschall setzt hinzu: »Without day« - auf unbestimmte Zeit65.

Wie immer macht Lordrichter Lawrence eine kurze Verbeugung vor den Anklägern, Verteidigern und Zuhörern. Dabei verrät er mit keiner Geste, daß es zum letztenmal geschieht.

Die Uhr im Schwurgerichtssaal 600 des Nürnberger Justizgebäudes zeigt 15.37 Uhr. Der internationale Hauptkriegsverbrecherprozeß gegen die überlebenden Führer des Großdeutschen Reiches ist zu Ende.

Die abweichende Stellungnahme des sowjetischen Richters, General Nikitschenko, ist nach den drei Freisprüchen vom Vormittag die zweite Sensation des Tages. Das streng gewahrte Beratungsgeheimnis ist um eine Handbreit gelüftet worden. Zwölf Todesurteile waren den Russen nicht genug, und die drei Freisprüche lehnten sie ab. Jetzt wird allen offenbar, welche schweren Meinungsverschiedenheiten es im Beratungszimmer gegeben hat.

Einer der deutschen Rechtsanwälte notiert am Abend in sein Tagebuch: »Trotz juristischer und tatsächlicher Fehler und Unklarheiten wird das Urteil... von vielen Sitzungsteilnehmern wegen der großen Portion gesunden Menschenverstandes, die es verrät, seinem Balancehalten zwischen Anklage- und Verteidigungsargumenten, seiner Unabhängigkeit vom Druck der Tagespolitik und seinem Suchen nach Auswegen, wenn sich Probleme als zu heikel... erwiesen, für unter den gegebenen Umständen weise gehalten66

Die Verurteilten werden - mit Handfesseln an einen Bewacher gekettet - in ihre Zellen zurückgebracht. Der amerikanische Gerichtspsychologe und der deutsche Gefängnisarzt kümmern sich um sie67.

»Tod«, sagt Gering mit starrem Gesicht, läßt sich auf seine Pritsche fallen und bittet, alleingelassen zu werden. Heß lacht nervös: Er habe nicht zugehört und wisse sein Urteil nicht. Es sei ihm auch egal.

»Tod«, flüstert Ribbentrop und läuft in seiner Zelle auf und ab. »Jetzt kann ich meine Memoiren nicht mehr schreiben.«

»Tod durch den Strang«, stößt Keitel mit heiserer Stimme hervor. »Das, dachte ich, würde mir wenigstens erspart bleiben. Nun zum Unglück auch noch die Schande!«

Frank ist gefaßt und beinahe erleichtert: »Ich verdiente es und erwartete es.«

Funk ist verstört, kann es nicht fassen: »Sie werden mich doch nicht mein ganzes Leben lang im Gefängnis behalten?«

Sauckel protestiert unter Tränen: »Ich bin nie selber grausam gewesen, ich wollte immer das Beste ...«

Jodl resigniert: »Das Todesurteil, na ja. Jemand muß dafür geradestehen. Aber das [er meint die Vollstreckung durch den Strang] ... das habe ich nicht verdient.«

Speer hingegen sagt: »Ich gestand meinen Anteil an der Schuld. Es wäre also lächerlich, wenn ich mich über die Strafe beschweren würde.«

Dann werden die zu Haftstrafen Verurteilten in andere Zellen verlegt. Im Gefängnisflügel der Todeskandidaten zieht eine unheimliche Ruhe ein. Aus Angst vor Selbstmorden werden die Sicherheitsmaßnahmen verschärft. Die zum Tode Verurteilten müssen außerhalb ihrer Zellen jetzt ständig Handfesseln tragen. Wieder dürfen sie nachts nur noch mit den Händen über der Decke und dem Gesicht zur Lampe gewandt schlafen. Man erlaubt ihnen keinen Spaziergang auf dem Gefängnishof mehr. Sie können nur noch im Flur vor den Zellen, mit einer Hand an einen Wachsoldaten gefesselt, auf und ab gehen.

Einige ergeben sich in ihr Schicksal. Andere hören nicht auf, gegen die Ungerechtigkeit zu protestieren, Hitler anzuklagen, der sie ins Unglück geführt habe, dann wieder die Sieger, die sie verurteilt hätten. Manche versuchen, Schwächere zu trösten und aufzurichten. Eines Tages gibt Seyß-Inquart Dr. Pflücker einen Brief an den verzweifelten Sauckel — ein seltsames Dokument in seiner Mischung aus Pathos und halber Einsicht: »Lieber Pg. Sauckel! Sie üben an dem Urteil herbe Kritik. Das ist richtig, wenn wir den Spruch vom Standpunkt der ausgleichenden Gerechtigkeit prüfen. Sie meinen, das Urteil ist deshalb gegen Sie ausgefallen, weil eines Ihrer Worte falsch übersetzt und ausgelegt wurde. Diesen Eindruck habe ich nicht. Man hat - dies muß Sie mit Genugtuung erfüllen - festgestellt, daß Sie nicht das Prinzip Vernichtung durch Arbeit verfolgten, obwohl die Anklage sich die größte Mühe gab, Sie mit diesem Vorwurf zu belasten. Man nahm aber an, daß Sie die äußerste Ausnützung der Zwangs-, in unserem Sinne Pflicht-Arbeiter zugunsten der deutschen Kriegswirtschaft betrieben haben ... Der Hinweis auf die behaupteten Mißstände wird nicht Ihrem Wollen zur Last gelegt, sondern man behauptet nur, Sie hätten dies feststellen müssen, also in sekundärer Bedeutung. Grundsätzlich verurteilt wird jede wie immer geartete Ausnutzung von Pflichtarbeit für Kriegszwecke. Daß ein Führerbefehl vorlag, kann uns... die Verantwortung nicht abnehmen... Für uns gilt: Der größte Vorwurf wäre, nicht alles im Existenzkampf des Volkes getan zu haben. Sind wir in den Tagen des Triumphes in den ersten Reihen gestanden, so haben wir den Anspruch, im Unglück in vorderster Reihe zu stehen68...«

Die Verteidiger reichen Gnadengesuche beim Alliierten Kontrollrat ein69, in einigen Fällen - so für Göring, Ribbentrop, Frick und Streicher - entgegen dem ausdrücklichen Wunsch ihrer Mandanten. Dr. Stahmer behauptet noch einmal Görings aufrichtigen Friedenswillen. Sein Mandant sei an Greueltaten nicht unmittelbar beteiligt gewesen und habe keine Kenntnis davon gehabt. Dr. Hörn erklärt, der »schwache Charakter Ribbentrops« sei der »diabolischen Gewalt Hitlers« erlegen. Die »Fähigkeit des Glaubens« sei bei seinem Mandanten stärker ausgebildet gewesen als die des »kritischen Denkens«. Dr. Ser-vatius bittet um Gnade für Sauckel, dessen Position überbewertet und der im Vergleich zu Speer zu hart bestraft worden sei. Dr. Flächsner kann dem Kontrollrat mitteilen, daß Albert Speer sein Urteil als nicht ungerecht empfinde und deshalb auf ein Gnadengesuch verzichte. Dr. v. Lüdinghausen bittet um milden Strafvollzug mit Rücksicht auf das Alter und den Gesundheitszustand v. Neuraths.

In ihrem Gnadengesuch für Jodl warnen die Professoren Exner und Jahrreiss: Das Todesurteil mache ihren Mandanten zum Märtyrer. »Jodl«, so plädieren sie noch einmal, »hat niemals eine von ihm als völkerrechtswidrig erkannte Handlung angeregt, er hat sich allen Befehlen widersetzt, die er für völkerrechtsbedenklich hielt, und sich letzten Endes nur dem bitteren Zwang gebeugt, der ihm durch die unerläßliche Disziplin auferlegt war.« Sie bitten, »die Todesstrafe aufzuheben. Sollte der Kontrollrat dieser Bitte nicht stattgeben wollen, so möge doch einem Mann, der ehrenhaft gekämpft und auch vor Gericht in soldatischer Gradheit zu seinen Worten und Taten gestanden hat, der Soldatentod durch die Kugel nicht verweigert werden«.

Keitel unterschreibt sein Gnadengesuch selber: »Ich will mein Leben, das das Urteil als Sühne fordert, in der Hoffnung freudig hingeben, daß dieses Opfer dem deutschen Volke zum Segen und der deutschen Wehrmacht zur Entlastung gereicht. Ich habe nur eine Bitte, mir den Tod durch die Kugel zu gewähren.« Er beruft sich noch einmal auf seine soldatische Einstellung, auf Treue und unbedingte Gehorsamspflicht und auf den tragischen Irrtum, daß er »die Grenze nicht erkannte, die dieser soldatischen Tugend gesetzt sein muß«. Er erfaßt immer noch nicht, daß das Urteil gegen den Handlanger Hitlers und nicht gegen den Soldaten gefällt wurde, und bittet, »durch einen Tod sühnen zu können, wie er einem Soldaten in allen Heeren der Welt zugestanden wird, wenn ihn die Todesstrafe als Soldaten trifft«.

Die Gnade der Kugel verlangt auch der zu lebenslanger Haft verurteilte Großadmiral Raeder. Er ersucht, seine Freiheitsstrafe »in Todesstrafe durch Erschießen umzuwandeln«. Er verweist auf sein Alter und seine geschwächte körperliche Widerstandsfähigkeit. Er bittet um »anständigen Tod anstelle eines Dahinsiechens im Gefängnis«. In seinem Gnadengesuch betont er noch einmal, daß er sich als nicht schuldig bekenne: »Ich bin der Ansicht, und kann dies beweisen, daß die Urteilsbegründung des Gerichtes z. B. in dem Falle Norwegen ausgesprochene Fehler enthält, wie sie die Anklage vorbrachte und wie sie wohl nur in politischen Interessen ihre Ursache haben können.«

Am 11. Oktober dürfen die Frauen der zum Tode verurteilten ihre Männer noch einmal besuchen. Am Abend des gleichen Tages geht Dr. Gilbert von Zelle zu Zelle und teilt den Verurteilten mit, daß der Kontrollrat alle Gnadengesuche abgelehnt hat. Die elf Männer in den Todeszellen schreiben Abschiedsbriefe. Einige bringen immer noch Rechtfertigungen zu Papier. Manche sammeln sich im Gespräch mit ihrem Gefängnisgeistlichen. Dann kommt die Nacht, in der vom Gefängnishof Hämmern herauftönt. In der Turnhalle zimmern sie die Galgen.








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17. Auch vor dem Henker noch: "Heil Hitler"


John C. Woods: Der Henker von Nürnberg
Alle wissen, daß es in dieser Nacht geschehen wird70. Der Termin hat sogar in der Zeitung gestanden. Die vier Generale vom Alliierten Kontrollrat sind schon im Hause. Als deutsche Zeugen haben die Amerikaner Generalstaatsanwalt Dr. Leistner und den bayerischen Ministerpräsidenten Wilhelm Hoegner ins Nürnberger Justizgebäude gebracht. Die beiden müssen im Presseraum warten, zusammen mit acht Journalisten aus den vier Siegerstaaten.

Seit Mittag wissen Wachmannschaften und Gefängnispersonal Bescheid; sie sollen sich ab 23 Uhr bereithalten. Die Küche richtet sich auf zwei Henkersmahlzeiten ein. Die Männer in den Todeszellen können wählen: Würstchen mit Kartoffelsalat oder Pfannkuchen mit Kompott.

Die elf Todeskandidaten, die noch nichts wissen dürfen, spüren die Unruhe, ahnen, was sie bedeutet. Die Gefängnisgeistlichen und der deutsche Gefängnisarzt machen am Abend dieses 15. Oktobers 1946 ihre Runde wie nun schon seit über einem Jahr. Sie gehen von Zelle zu Zelle, als sei es ein Abend wie jeder andere.

Pfarrer Gerecke hat ein langes Gespräch mit Göring, der sich wieder einmal über die Schöpfungsgeschichte und die Heilige Schrift lustig macht. Plötzlich fragt er den amerikanischen Geistlichen nach dem Abendmahl.

Gerecke versucht vergeblich, dem Reichsmarschall zu erklären, warum nur Bußfertige am Abendmahl teilnehmen sollten.

»Niemals hat mir ein deutscher Pastor das Abendmahl verweigert«, sagt Göring.

»Ich kann Ihnen das Abendmahl nicht reinen Gewissens geben, denn Sie leugnen eben jenen Christus, der das Sakrament gestiftet hat«, entgegnet der Pfarrer. »Sie erinnern sich doch, was Ihre kleine Tochter sagte?«

»Ja, sie glaubt an den Erlöser«, antwortet Göring. »Aber ich muß es eben darauf ankommen lassen.«

Dr. Pflücker findet die meisten Verurteilten gefaßt und ruhig. Seyß-Inquart und Keitel danken dem Arzt für seine Hilfe und geben ihm Tabak, den er an die Angeklagten verteilen soll, die nur zu Haftstrafen verurteilt worden sind. »Ich brauche nichts mehr«, sagt der Feldmarschall. Frick lädt in letzter Stunde noch einmal Schuld auf andere ab: Hitler habe eine ausgesprochene Neigung zu verbrecherischen Naturen gehabt. Goebbels, Himmler, Bormann und Heydrich seien es gewesen. Kaltenbrunner klagt, Himmler habe ihn im Stich gelassen. Und Sauckel schreibt an einer Eingabe an den König von England:

»Ich will bis zum letzten Atemzug für meine Sache kämpfen, für meine Frau und meine Kinder, denn ich bin unschuldig.«

Gegen 22 Uhr bekommt Göring ein Schlafmittel, wie jeden Abend zwei Kapseln, eine rote mit dem schnellwirkenden Seconal, und eine blaue, die sonst das langsamer, aber anhaltend wirkende Amycal enthielt. Diesmal hat Dr. Pflücker die blaue Kapsel vorher entleert und dafür Natron hineingetan; sein Patient soll nicht zu tief schlafen. Göring schluckt die Kapseln und fragt, ob es überhaupt Zweck habe, sich auszuziehen. Darauf Dr. Pflücker: Eine Nacht könne manchmal sehr kurz sein ...

Göring weiß Bescheid: »Es ist aber sicher etwas in Vorbereitung. Man sieht allerhand fremde Menschen im Gang, und es brennen auch mehr Lampen als sonst.« Er dankt dem Arzt für seine Fürsorge und gibt ihm zum Abschied die Hand. Dr. Pflücker weiß, Händeschütteln ist verboten. Aber was gilt das jetzt?

Die fremden Menschen im Gang - das sind Wilhelm Hoegner, Dr. Leistner und die alliierten Journalisten, die Oberst Andrus durch das Gefängnis führt. Die Presseleute gehen von Tür zu Tür und starren durch die Gucklöcher in die Todeszellen. Sie besichtigen auch das Arztzimmer und die Küche. Die dort beschäftigten deutschen Gefangenen stehen stramm. Dann gehen sie wieder in die Presseräume zurück, legen sich auf die Pritschen, blättern in Zeitschriften. Alle Ausgänge werden versperrt, überall stehen amerikanische Posten.

Plötzlich Aufregung im Zellentrakt. Ein Soldat erscheint bei Pfarrer Gerecke: »Göring hat einen Anfall.« Der Pfarrer stürzt in die Zelle und beugt sich über den Mann auf der Pritsche, Görings Augen verdrehen sich, die rechte Hand hängt auf den Fußboden, ein gurgelndes Geräusch kommt aus seiner Kehle.

»Holen Sie den Arzt, dieser Mann stirbt!« treibt der Geistliche den Posten an. Verzweifelt flüstert er dem Bewußtlosen Bibelverse ins Ohr.

Als Dr. Pflücker die Zelle betritt, röchelt Göring noch einmal, sinkt zusammen, sein Gesicht verfärbt sich. Der Arzt schlägt die Decke zurück, um am Herzen zu horchen. Nichts. Unter der linken Hand des Toten entdeckt Pflücker einen Briefumschlag. Darin eine Metallkapsel. Sie ist leer. Dr. Pflücker meldet dem Wachoffizier, daß Göring tot ist. Zwischen den Zähnen der Leiche findet der amerikanische Arzt Dr. Martin die Glassplitter der Zyankali-Ampulle.

Der Gefängniskommandant schickt die Geistlichen in die Zellen zu den Todeskandidaten. Sie sollen ihnen sagen, was Göring getan hat, sollen sie warnen, es ihm gleich zu tun. Sie würden scharf beobachtet. Doch Oberst Andrus braucht sich nicht zu sorgen. Die meisten empfinden Görings Selbstmord nicht als nachahmenswerte Heldentat - eher als Feigheit.

In der Gefängnisverwaltung verkündet der Oberst den zusammengerufenen Offizieren, Ärzten und Geistlichen, den Vertretern des Kontrollrats und den beiden deutschen Zeugen, Göring habe sich vergiftet. Dann führt er alle zur Zelle des Selbstmörders. Der Tote liegt auf dem Bett, die Beine in einer Pyjamahose aus schwarzer Seide, den Oberkörper halb bedeckt mit einer hellen, blaugetupften Jacke. Die Füße sind nackt. Alles Blut scheint aus ihnen gewichen zu sein, sie sind bläulich verfärbt. Görings Augen sind geschlossen.

Es gibt viele Gerüchte und Vermutungen. Aber wie Göring das Gift bekommen hat, konnte bisher nicht aufgeklärt werden. Daß er die Giftkapsel von seiner Gefangennahme bis zur Nacht der Hinrichtung hat aufbewahren und im wulstigen Rand des WC-Beckens hat verbergen können, wie manche meinen, ist ebenso unwahrscheinlich wie die Behauptung Bach-Zelewskis, er habe Göring die Giftampulle bei seinem Zeugenauftritt im Gerichtssaal zustecken können. Frau Emmy Göring will gewußt haben, daß ihr Mann das Gift bei sich hatte. Bei den Besuchen im Gefängnis habe sie ihn mehrmals gefragt: »Hast du noch deinen Kamm?« Er bejahte. Kamm war angeblich das Deckwort für Gift71.

Göring hatte zweifellos Möglichkeiten, sich Gift zu verschaffen. Er durfte Besuch empfangen und hatte einige Freiheiten im Gefängnis. Deutsche Kriegsgefangene waren als Sanitätsgehilfen bei den amerikanischen Ärzten und in der Küche beschäftigt. Die Russen warfen den Amerikanern sogar vor, einer ihrer Leute habe Göring das Gift zugesteckt.

Gegen Mitternacht wird den zehn Verurteilten noch einmal das Todesurteil verlesen. Das muß, wie vom Kontrollrat angeordnet, in Gegenwart der beiden deutschen Hinrichtungszeugen geschehen. Mit Oberst Andrus, einem Dolmetscher und einem riesigen amerikanischen Offizier mit Stahlhelm gehen sie in jede Zelle hinein. Die meisten Verurteilten schweigen. Streicher erwidert nach der Verlesung barsch, er kenne das Urteil schon. Sauckel schimpft, er habe große Achtung vor den amerikanischen Soldaten und Offizieren, er sei von Oberst Andrus stets gut behandelt worden, aber er habe keine Achtung vor dem amerikanischen »jus«. Dieses Wort verstehen die amerikanischen Journalisten nicht. Ministerpräsident Hoegner muß es ihnen erklären.

Die beiden deutschen Zeugen drücken sich immer so rasch wie möglich aus den Zellen hinaus. Es ist ihnen unheimlich, die schon von der Todesangst gepeinigten Menschen in den engen Zellen aufsuchen zu müssen. Nach der Verkündung des Todesurteils kommt die Henkersmahlzeit. Nur wenige essen etwas. Dann werden die Gefangenen gefesselt, damit sie nicht noch in letzter Minute einen Selbstmordversuch unternehmen.

Oberst Andrus führt die Hinrichtungszeugen in die Turnhalle am Ende des Gefängnishofes. Dort sehen sie drei Galgen nebeneinander auf Holzgerüsten aufgerichtet. Zu den kleinen viereckigen Plattformen eines jeden Galgens mit der Falltür führen dreizehn Stufen hinauf. Über jeder dieser Plattformen ist aus Balken ein Rechteck errichtet. In der Mitte des Querbalkens hängt ein starker eiserner Haken mit einem neu aussehenden Strick. Das Gerüst ist von der Plattform nach unten auf allen Seiten mit einem schwarzen Tuch verhängt. Dann werden die Hinrichtungszeugen in die Räume der Journalisten zurückgeführt. Niemand schläft. Die Zeit vergeht qualvoll langsam.

Gegen ein Uhr früh kommen Oberst Andrus, Pfarrer Gerecke und Pater O'Connor in den Zellenflur. Dr. Pflücker geht noch einmal von Tür zu Tür und nickt den Delinquenten durch die Klappen zu. Zur gleichen Zeit werden die Hinrichtungszeugen wieder in die Halle geholt. Da warten jetzt die ausländischen Journalisten, amerikanische Offiziere und Soldaten und vom alliierten Kontrollrat je ein amerikanischer, russischer, englischer und französischer General. Ministerpräsident Hoegner und Generalstaatsanwalt Leistner sind die einzigen Deutschen. Der Engländer spricht auf deutsch freundlich mit ihnen. Der Franzose, ein junger flotter Offizier, lächelt viel und raucht Zigaretten, er stellt sich vor. Der Amerikaner beachtet sie nicht, der russische General kaum. Die anwesenden Russen fallen den Deutschen durch eine gewisse Zurückhaltung auf. Ein russischer Arzt mit vorstehenden Backenknochen macht traurige Augen.

Die Turnhallentür wird verschlossen. Kurz nach ein Uhr pocht es an die Tür. Ein amerikanischer Soldat dreht den Schlüssel zurück und öffnet.

Herein kommt Oberst Andrus, ihm folgen Seite an Seite der evangelische und der katholische Gefängnisgeistliche und hinter ihnen, zwischen zwei amerikanischen Soldaten, bleich und verfallen, Hitlers ehemaliger Außenminister. Er wird an die Stufen herangeführt, ein Wächter fesselt ihm die Hände. Ein Amerikaner fragt: »What is your name?« Der Dolmetscher übersetzt es ins Deutsche. Der Gefangene sagt: »Joachim von Ribbentrop.« Er wird die dreizehn Stufen hinaufgeführt. Der Fragesteller und der Dolmetscher gehen mit.

Oben auf der Plattform fragt der Amerikaner und der Dolmetscher übersetzt: »Haben Sie noch etwas zu bemerken?«

Ribbentrop sagt: »Gott schütze Deutschland! Gott sei meiner Seele gnädig! Mein letzter Wunsch ist, daß Deutschland seine Einheit wiederfindet, daß eine Verständigung zwischen Ost und West kommt für den Frieden der Welt.«

Dann nickt er Pfarrer Gerecke zu und sagt: »Ich werde Sie wiedersehen.«

Der Wächter fesselt seine Beine. Der Henker, Master Sergeant John C. Woods, ein untersetzter Mann mit rotem, derbem Gesicht, zieht dem Verurteilten einen schwarzen Sack über den Kopf, bindet den Sack zu und legt seinem Opfer den Strick um den Hals.

Der evangelische Geistliche spricht ein kurzes Gebet. Der Henker tritt einige Schritte zurück und macht sich im Hintergrund zu schaffen.

Im gleichen Augenblick gibt die Falltür mit lautem Krachen nach, der Verurteilte stürzt in die Tiefe. Ein Geräusch wie ein Knacken. Nach etwa zehn Minuten begibt sich der russische Arzt mit zwei amerikanischen Kollegen hinter das schwarze Tuch am Gerüst. Er hält ein Hörrohr in der Hand. Nach einiger Zeit taucht er wieder auf, sein Gesichtsausdruck ist noch trauriger als vorher. Er geht langsam auf die Generale zu und meldet den Tod des Gehenkten.

Gegen ein Uhr zwanzig wird Generalfeldmarschall Wilhelm Keitel hereingeführt. Er trägt eine Generalshose mit roten Streifen. Sein Gesicht ist fahl und verstört. Seine letzten Worte: »Ich rufe den Allmächtigen an, er möge sich des deutschen Volkes erbarmen. Über zwei Millionen deutsche Soldaten sind vor mir für ihr Vaterland in den Tod gegangen. Ich folge meinen Söhnen nach. Alles für Deutschland!«

Die Hinrichtungen finden abwechselnd an zwei Galgen statt, der dritte wird nicht verwendet.

Nach halb zwei Uhr steht Ernst Kaltenbrunner unter dem Galgen. Er sagt: »Ich habe meinem Volk und meinem Vaterland mit heißem Herzen gedient. Ich habe meine Pflicht nach den Gesetzen meines Vaterlandes getan. Ich bedaure, daß mein Volk in dieser schweren Zeit nicht ausschließlich von soldatischen Menschen geführt worden ist. Ich bedaure, daß Verbrechen begangen worden sind, ich hatte keinen Anteil an ihnen. Deutschland Glück auf!«

Dann Alfred Rosenberg. Auf die Frage, ob er noch etwas zu bemerken habe, erwidert er kurz: »Nein danke.« Seine Hinrichtung geht schnell.

Gegen zwei Uhr früh steht Dr. Hans Frank in der Halle. Er wirkt völlig gebrochen, er hat schon bei der Verlesung des Todesurteils in der Zelle ganz irre Augen gehabt. Der Franziskanerpater begleitet ihn. Franks Stimme ist nur noch ein Flüstern: »Ich danke für die gütige Behandlung, die mir während der Gefangenschaft zuteil geworden ist. Ich bitte den Herrgott, daß er mich gnädig aufnehmen möge.«

Ihm folgt Dr. Wilhelm Frick. Mit lauter Stimme ruft er: »Es lebe das ewige Deutschland!«

Als Julius Streicher vor den dreizehn Stufen steht, schreit er laut:

»Heil Hitler!« Die Frage nach seinem Namen beantwortet er barsch:

»Den kennen Sie!« Die Frage wird ruhig wiederholt. Er erwidert:

»Nun gut, Julius Streicher.« Von einem Geistlichen begleitet, wird er die Stufen hinaufgeführt. Oben ruft er: »Purimfest 1946 - und jetzt zu Gott!« Dann fällt ihm noch etwas ein und er schreit: »Die Bolschewisten werden euch einmal hängen.« Zu dem Geistlichen gewandt setzt er hinzu: »Ich bin bei Gott, Herr Pater!« Als ihm schon die schwarze Kapuze über den Kopf gestülpt ist, ruft er noch einmal: »Adele, meine liebe Frau.«

Fußnote: Mit dem Hinweis auf das jüdische Freudenfest (zur Erinnerung an die Errettung der persischen Juden durch Esther und Mardochai) zeigte sich der »Stiirmer«-Herausgeber noch vor dem Galgen als Antisemit.

Nach dem Niedersausen seines Körpers in die Versenkung vernimmt man in der Totenstille ein leises Ächzen. Der Zuschauer bemächtigt sich Unruhe und Schrecken, doch die Ärzte sagen, es sei nichts. Dieses leise Ächzen ist mit dem Krachen der Falltür für die deutschen Zeugen das schrecklichste Erlebnis dieser Nacht. Sie hören das Ächzen später noch einmal.

Gegen halb drei Uhr früh wird Fritz Sauckel hereingefühlt. Er ist sehr aufgeregt und ruft: »Ich sterbe unschuldig. Das Urteil ist falsch. Gott schütze Deutschland und mache Deutschland wieder groß! Es lebe Deutschland! Gott schütze meine Familie!«

Nach ihm kommt Generaloberst Alfred Jodl im Waffenrock. Seine letzten Worte lauten: »Ich grüße dich, mein Deutschland!«

Als letzter wird gegen dreiviertel drei Uhr Artur Seyß-Inquart hingerichtet. Er hinkt mühsam die Stufen hinauf. Er spricht: »Ich hoffe, daß diese Vollstreckung der letzte Akt der Tragödie des Zweiten Weltkrieges ist und daß die Lehre aus diesem Weltkrieg daraus gezogen wird, daß Friede und Verständigung zwischen den Völkern erfolgt. Ich glaube an Deutschland.«

Zwischen den Hinrichtungen darf geraucht werden. Einmal hat Wilhelm Hoegner noch die Zigarette in der Hand, als ein Verurteilter hereingeführt wird. Ein Amerikaner schreit ihn an: »Zigarette weg, German!«

Die Leichname werden vor den Galgen in einer Reihe hingelegt. Die Gesichter sind noch vermummt, das Hemd offen, weil die Ärzte das Herz abgehorcht haben. Der Tod tritt beim Hängen nicht sofort ein, wohl aber Bewußtlosigkeit - diesen Trost hat Dr. Pflücker den Delinquenten vorher geben können.

Zum Schluß wird die Leiche Görings hereingetragen und an die Spitze der Reihe gelegt. Auch das Gesicht ist jetzt bläulich verfärbt. Alle sollen sich davon überzeugen, daß er tot ist.

Nach den Hinrichtungen gehen die beiden Deutschen mit den Journalisten in ihre Aufenthaltsräume zurück. Dort kommt es in den nächsten Stunden zu einer heftigen Auseinandersetzung zwischen Russen und Amerikanern, weil die russischen Journalisten den Selbstmord Görings sofort veröffentlicht haben. Die Amerikaner wollen die Panne offenbar gern geheimhalten.

In der Turnhalle nimmt noch in der Nacht ein amerikanischer Armeefotograf die elf Leichen auf. Sie liegen alle auf einfachen Holzkisten, die Schlinge noch am Hals. Jede trägt ein Namensschild. Die Fotos sind nur für amerikanische Geheimarchive bestimmt; sie sollen nicht veröffentlicht werden.

Als später eine große amerikanische Zeitschrift in Besitz von Kopien gelangt und die Bilder abdruckt, erregt man sich über die blutigen Verletzungen, die bei einigen der Hingerichteten am Kopf zu erkennen sind. Sind das Zeichen von Mißhandlungen?

Eine Erklärung dafür gibt Dr. Pflücker: »Es hat... keiner unnötig gelitten und niemand hat äußere Verletzungen davongetragen außer Frick, der immer eine Neigung zu hastigen Bewegungen hatte und beim öffnen der Falltür wohl eine Bewegung nach hinten machte, so daß er auf den Rand des Falltürrahmens aufschlug und eine Verletzung am Nacken erlitt.« Pflücker, der die Leichen nicht gesehen hat, weiß nicht, daß auch bei anderen Hingerichteten Schürfwunden am Kopf zu sehen sind. Eine weitere Erklärung besagt, daß entweder die Öffnung der Falltüren zu klein war oder der Haken mit dem Strick nicht genau über der Mitte der Klappe hing.

Der amerikanische Henker Woods selber erklärt das Blut auf den Gesichtern ganz anders: »Das Ist ganz natürlich. Es geschieht, wenn der Verurteilte sich im Moment des Falles auf die Zunge beißt. Er merkt nichts davon. So etwas kann bei jeder Hinrichtung passieren, auch wenn sie noch so perfekt durchgeführt sein mag72

Die elf Kisten werden auf zwei Armeelastwagen geladen und auf Umwegen ins Krematorium des Münchner Ostfriedhofs gebracht. Die Verbrennung leitet der Chefbestatter der US-Army, Major Rex S. Morgan. Nur zwei deutsche Krematoriumsangestellte, auf Lebenszeit zum Schweigen verpflichtet, wirken dabei mit. Die elf Leichen werden in den Krematoriumsakten als verunglückte amerikanische Flieger registriert. Major Morgan wählt selbst die Decknamen aus. Er nimmt dafür die Namen seiner Universitäts-Fußballmannschaft. So wird Görings Leiche unter dem Registernamen George Munger verbrannt; Munger war der Trainer des Football-Teams der Universität von Pennsylvania. Der Judenhasser Streicher wird als Abraham Goldberg eingeäschert73. Die Asche der elf Hauptkriegsverbrecher streuen die Amerikaner in die Isar.

Wenige Tage nach der Hinrichtung berichtet Henker Woods der »Associated Press«, wie er die Nacht der Galgen erlebt hat74:

»Ich habe diese zehn Nazis in Nürnberg gehängt, und ich bin stolz darauf. Das war eine Sache, die war schon längst fällig, und ich habe die Sache auch gut gemacht. Alles klappte prima. Ich habe in den vergangenen 15 Jahren 347 Leute gehängt, und ich habe niemals eine Hinrichtung erlebt, die besser ablief. Mir tut nur leid, daß mir der Göring entwischt ist, auf den hatte ich mich ganz besonders gespitzt.

Nein, ich war nicht nervös. Ich habe keine Nerven. In meinem Geschäft kann man sich Nerven nicht leisten.

Aber dieser Nürnberger Job war genau das, was ich mir gewünscht habe. Ich habe mir diesen Auftrag so schrecklich gewünscht, daß ich noch länger hierblieb, obwohl ich schon hätte wieder nach Hause fahren können. Diese Kerle haben das Hängen wirklich verdient.

Dennoch will ich eines über diese Nazis sagen. Sie starben wie tapfere Männer. Nur einer zeigte Anzeichen von Schwäche. Als Frick die dreizehn Stufen zum Galgen hinaufstieg, schien ihm ein Bein zu versagen, und die Wachen mußten ihn stützen.

Hochmütig waren sie alle. Man konnte sehen, wie sie uns haßten. Der alte Judenhetzer Streicher sah ausgerechnet mich an, als er sagte: 'Eines Tages werden euch die Bolschewisten hängen.' Und ich blickte zurück, ihm genau ins Auge. Die konnten mich nicht aus der Ruhe bringen.

Über die Hinrichtungen selbst gibt's nicht viel zu erzählen. Sie liefen ab genau wie alle anderen Routine-Hinrichtungen. Zehn Leute in 103 Minuten. Das ist schnelle Arbeit.

Nur einer von ihnen rührte sich noch nach dem Fall. Das war Streicher, der 'Heil Hitler' geschrien hatte. Er stöhnte noch eine Weile, aber nicht lange. Ein anderer, ich glaube, es war Sauckel, fing auch an, 'Heil Hitler' zu schreien, nachdem ich ihm die Kapuze über den Kopf gezogen hatte. Aber ich schnitt ihm das Wort ab - mit dem Strick.

Ich benutzte für jeden Mann einen neuen Strick und eine neue Kapuze. Ich legte selber jedem die Schlinge um und hing jeden Strick selber auf, damit auch ja nichts schief ging.

Stricke und Kapuzen wurden zusammen mit den Leichen verbrannt, damit nichts für die Andenkenjäger übrigblieb. Warum? Ein Andenkenjäger aus Havanna, Kuba, kabelte ein Angebot: 2500 Dollar für einen dieser Stricke ...

Wie ich über diesen Galgen-Job denke? Irgend jemand muß es ja machen ... Ich freue mich, daß die Nürnberger Sache vorbei ist, doch. Das war 'ne Anstrengung. Sie sagten mir im August, daß ich der Mann wäre, der das tun müsse. Ich mußte es die ganze Zeit geheimhalten.

Ich habe keinen der verurteilten Männer gesehen, bevor sie durch die Tür in den Hinrichtungsraum kamen ... sie gaben ihre Namen an, als sie zum Schafott kamen ... Es ist schwierig, sich genau daran zu erinnern, was jeder tat oder sagte. 10 Leute hängen, einen nach dem anderen, das geht so schnell, wissen Sie. Und was ich in der Hand hatte, war ein Strick - und kein Notizbuch.«

Fußnote:Vier Jahre später kommt Henker John C. Woods beim Ausprobieren eines elektrischen Stuhls um75. - Nicht alle Beobachter glauben, Master Sergeant Woods habe in Nürnberg ein Meisterstück geleistet. Cecil Catling, ein erfahrener Kriminalreporter vom Londoner »Star«, bemängelt, die Galgenplattformen seien nicht hoch genug, die Stricke nicht lang genug und die Wucht des Falles deshalb nicht groß genug gewesen, um die Nackenwirbel der Delinquenten zu brechen. Sie seien zu Tode stranguliert worden76. Wie dem auch sei, Hitlers Henker töteten grausamer. Kritik an der Vollstreckungstechnik richtet sich nicht gegen den Prozeß, sondern gegen die Todesstrafe überhaupt.

Die Vollstreckung der sieben anderen Nürnberger Urteile bleibt zunächst Sache von Oberst Andrus. Die elf Leichen sind kaum abtransportiert, da läßt er die zu Freiheitsstrafen Verurteilten in die Turnhalle bringen. Sie müssen den Hinrichtungsraum saubermachen.

Festung Spandau, Wachablösung
Erst am 18. Juli 1947 werden sie nach Berlin geflogen und in das Vier-Mächte-Kriegsverbrechergefängnis Spandau eingeliefert. Den zu 15: Jahren Haft verurteilten Konstantin v. Neurath entlassen die Alliierten wegen seines hohen Alters und schlechten Gesundheitszustandes vorzeitig am 6. November 1954; er stirbt am 14. August 1956. Aus den gleichen Gründen darf Erich Raeder (Urteil: lebenslänglich) am 26. September 1955 das Gefängnis verlassen; er stirbt am 6. November 1960. Nach Verbüßung seiner Zehn-Jahres-Strafe erhält Karl Dönitz in der Nacht zum i. Oktober 1956 die Freiheit wieder. Für den schwerkranken Walter Funk (Urteil: lebenslänglich) öffnen sich am 16. Mai 1957 die Gefängnistore; er stirbt am 31. Mai 1960. Baldur von Schirach und Albert Speer verbüßen ihre zwanzig Jahre bis zur letzten Minute; am 30. September 1966 um Mitternacht sind sie frei.

Seitdem bewachen die vier Mächte im Spandauer 6oo-Zellen-Gefängnis nur noch einen Gefangenen, den Führer-Stellvertreter Rudolf Heß. Die Russen denken nicht daran, der immer wieder, auch von früheren Anklägern, geforderten Begnadigung dieses Lebenslänglichen zuzustimmen. Sie wollen nicht darauf verzichten, alle vier Monate im Westberliner Bezirk Spandau auf Wache zu ziehen. Das Kriegsverbrechergefängnis ist eine der beiden letzten Vier-Mächte-Einrichtungen in der ehemaligen deutschen Reichshauptstadt (die andere ist die alliierte Luftsicherheitszentrale). Die Westalliierten wollen diesen Rest von Vier-Mächte-Verwaltung nicht durch eine eigenmächtige Entlassung des letzten Gefangenen beseitigen. Sie fürchten nachteilige Folgen für die Sicherheit West-Berlins und für die allgemeine Entspannung zwischen Ost und West. Die Sowjets wollen Spandau, dieses Denkmal der deutschen Kriegsschuld, so lange erhalten wie nur irgend möglich, auch zur ständigen Erinnerung für jene, die nach den Motiven der unnachgiebigen Moskauer Deutschlandpolitik fragen. Dazu brauchen sie den kranken alten Mann, dessen Todesurteil ihr Nürnberger Richter 1946 nicht durchsetzen konnte.









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18. Kann über Galgen Gras wachsen?



Der Prozeß gegen die 22 Minister, Militärs und Parteiführer Hitler-Deutschlands ist von Anfang an Gegenstand heftigster Auseinandersetzungen gewesen. Die meisten Deutschen sträubten sich zwar gleich nach der Katastrophe nicht gegen eine strenge Bestrafung ihrer Führer und Verführer. Ihnen wäre aber ein »kurzer Prozeß« lieber gewesen. »Stellt sie doch einfach an die Wand ...« - das hörten die Alliierten 1945 und 1946 immer wieder. Wozu ein langer Prozeß, wenn die Bestrafung der Angeklagten doch schon beschlossene Sache war? Im alliierten Lager dachten viele genauso.

Wer so dachte, wurde im Verlauf der 218 Verhandlungstage eines besseren belehrt. Der angesehene amerikanische Richter Charles E. Wyzanski jr. schrieb bald nach Prozeßbeginn: »Niemand erwartet, daß der Verteidigung... zur Vorlage ihres Beweismaterials genauso viel Zeit bewilligt wird wie der Anklage ... Grundsätzlich geht man doch von der Annahme aus, daß diese Männer keine Chance haben sollten, davonzukommen. Und da das so ist, sollte man sie auch nicht in einem gerichtlichen Verfahren aburteilen*.« Als die Urteile verkündet waren, bekannte dieser Jurist seinen Irrtum: »Nach den Maßstäben eines gerichtlichen Verfahrens waren die Nürnberger Verhandlungen ein Muster forensischer Fairneß77

Fußnote: Als »Jacksons Lynch-Rummel« hatte Chefrichter Harlan F. Stone vom US-Supreme Court den Nürnberger Prozeß in einem Privatbrief abqualifiziert. Dabei hatte Jacksons Vorgesetzter, der am 22. April 1946 starb, die Rechtsprechungsgewalt über Kriegsverbrecher der Gegenseite selber in Verfahren gegen deutsche Saboteure und einen japanischen General bejaht78.

Winston Churchill, der britische Kriegspremier, führte über Nürnberg eine verwirrende Diskussion mit sich selbst, aus der Gegner und Befürworter Argumente borgen können. Was Anthony Eden am 1. Februar 1945 im Hafen von Malta über seinen Regierungschef sagte, galt für den Memoirenschreiber Churchill unverändert weiter: Der Premierminister denkt noch darüber nach ...

Churchill ist niemals ganz damit fertig geworden. In Teheran war er gegen Exekutionen ohne Prozeß. Kurz vor der UNO-Konferenz von San Franzisko im April 1945 wollte er eine »politische Lösung«, also die Liquidation der deutschen Führer. Einen Monat später sah er Fotos der an den Füßen aufgeknüpften Leichen Mussolinis und Clara Pe-taccis. Schockiert schrieb er damals an Feldmarschall Alexander:

»Der Mörder Mussolinis hat ein ... Geständnis abgelegt, in dem er sich der verräterischen und feigen Ausführung brüstet. Insbesondere rühmt er sich der Ermordung der Geliebten Mussolinis. Steht ihr Name auf der Liste der Kriegsverbrecher? War der Mann beauftragt, diese Frau zu erschießen?« Im Jahre 1947 sagte Churchill zu Roosevelts früherem Berater Rosenman, der 194^ die Briten für den internationalen Prozeß gewinnen sollte: »Nun, da der Prozeß vorüber ist, glaube ich, daß der Präsident damit recht hatte79...«

Sechs Jahre später, als der Vorabdruck von Churchills letztem Memoirenband in der »New York Times« erschien, fand sich darin der Absatz: »Die Hinrichtung der Führer einer im Kriege unterlegenen Nation durch die Sieger scheint ein moralischer Grundsatz unserer modernen Zivilisation geworden zu sein. Das wird sie [die Führer] nur anstacheln, in künftigen Kriegen bis zum bitteren Ende auszuhalten; denn wie viele Menschenleben auch sinnlos geopfert werden, sie kostet es nicht mehr. Es ist die große Masse, die so wenig über den Beginn oder die Beendigung von Kriegen zu sagen hat, die die Mehrkosten bezahlt80.« In der Buchausgabe fehlt diese Passage. Der Entrüstungsbrief über die Lynchaktion an Mussolini und Clara Petacci jedoch wurde abgedruckt, und mit genialer Inkonsequenz setzte der Autor hinzu: »Doch blieb so der Welt wenigstens ein italienisches Nürnberg erspart81

Wäre ein italienisches Nürnberg nicht besser gewesen als die Racheorgien der Partisanen, denen neben Mussolini sechzehn seiner Minister zum Opfer fielen? Churchill fand das nicht. Über seine Gründe gibt es böse Vermutungen: »Die Frage ist... berechtigt, ob es nicht... vor allem die leitenden britischen Staatsmänner lieber gesehen haben, daß der Duce ohne Verfahren hingerichtet wurde ... Mussolini konnte sich auf eine Reihe anerkennender Äußerungen berufen, die ihm sein innerpolitisches Vorgehen seitens der Führer der Demokratien, besonders Churchills, eingebracht hatte. Nach seinem Tode wurde bekannt, daß er die Briefe des britischen Premiers bis zur letzten Stunde sorgfältig aufbewahrt hat... Bei einem Prozeß wäre das alles unweigerlich zur Sprache gekommen82

Kritiker des Nürnberger Prozesses sollten sich besser nicht auf Churchill berufen. Die italienischen Führer hätten einen Prozeß mit alliierten Richtern sicherlich der blutigen Rache ihrer Landsleute vorgezogen, vor der sie kein Brite und kein Amerikaner bewahrt hat. Ein alliiertes Tribunal hätte weniger Haß zwischen Italienern und Italienern hinterlassen als die Lynchjustiz der Partisanen.

Den Deutschen hat die Nürnberger Siegerjustiz eine Aufgabe abgenommen, die sie selber wohl nur für den Preis inneren Unfriedens hätten übernehmen können. Erfahrungen mit Spruchkammern lehren, wie Deutsche mit Deutschen ins Gericht zu gehen bereit waren. Wer gern Deutsche auf der Nürnberger Richterbank gesehen hätte, sollte daran denken. Wer hat denn damals mit den drei Freigesprochenen, mit Papen, Fritzsche und Schacht, noch einmal abgerechnet? Die Deutschen - nicht die Alliierten! Wäre nicht, ohne den Nürnberger Prozeß, den überlebenden deutschen Führern samt ihren Angehörigen von befreiten KZ-Häftlingen, Fremdarbeitern und Kriegsgefangenen ein ähnliches Schicksal bereitet worden wie Mussolini und seiner Geliebten?

Ein mehr oder weniger spontanes Straf- und Sühnebedürfnis der Menschen zu kanalisieren, ist die allererste Aufgabe der Strafjustiz. Die primitivsten Methoden zur Trennung von Schuldigen und Unschuldigen sind summarischen Exekutionen und blutigen Racheaktionen der Straße vorzuziehen. Das gilt gleichermaßen für das Sühnebedürfnis der Sieger, von denen viele einen »kurzen Prozeß«, eine standrechtliche Erschießung ohne Beweisaufnahme, lieber gesehen hätten.

Telford Taylor
Wer da noch bei Nürnberg von Rache spricht, muß seine Maßstäbe eichen lassen. Ein Gericht, das - nach dreimonatiger Beweisaufnahme der Anklage - den Verteidigern fünf Monate Zeit läßt, ihre Zeugen zu befragen und ihre Dokumente zu erläutern, dessen Bemühung um Fairneß muß anerkannt werden. In Nürnberg wurden - einschließlich der von den Amerikanern allein geführten Nachfolgeprozesse - 36 Todesurteile ausgesprochen, von denen man 21 vollstreckt hat. Demgegenüber gab es 38 Freisprüche und bald auch viele Begnadigungen. Was sich auch immer gegen manche Verfahren der Besatzungsjustiz einwenden lassen mag - für Nürnberg konnte Jacksons Nachfolger als Hauptankläger, General Telford Taylor, folgende Bilanz ziehen: »Vier Jahre, Millionen von Dollar und die Arbeit von Tausenden wurden investiert, um rund 200 Angeklagten den Prozeß zu machen. Wenn das Rache war, dann war es die langsamste, kostspieligste, penibelste und unergiebigste, die menschlicher Erfindungsreichtum bisher zustande gebracht hat83

Fußnote: In den Jahren 1946-1949 wurden von den Amerikanern in Nürnberg zwölf Kriegsverbrecherprozesse gemäß Kontrollratsgesetz Nr. 10 geführt: 1. Ärzteprozeß, 2. Generalfeldmarschall Milch, 3. Juristenprozeß, 4. Wirtschafts- und Verwaltungshauptamt der SS, 5. Flick, 6. IG-Farben-Prozeß, 7. Südost-Generale (Geiselprozeß), 8. Rasse- und Siedlungshauptamt der SS, 9. Einsatzgruppenprozeß, 10. Krupp, 11. Wilhelmstraßen-Prozeß (Auswärtiges Amt) und 12. OKW-Prozeß.

Nichts hat dem Ansehen des Vier-Mächte-Prozesses bei vielen Deutschen so geschadet wie die Teilnahme sowjetischer Richter84. »Wer selbst mit dem Angreifer paktiert, ihn zum Angriff ermutigt und die Beute mit ihm geteilt hat, ist nicht berechtigt, über ihn Gericht zu halten«, urteilt ein deutscher Kritiker85. Vorgeschichte und Verlauf des Verfahrens könnten solcher Kritik noch mehr Nahrung liefern. Nikitschenkos Londoner Äußerungen, Wyschinskis düsterer Toast auf die Hinrichtung aller Angeklagten, das Engagement der Sowjetrichter im Fall Katyn, ihr Verhalten bei der Urteilsberatung und endlich der pauschale Schuldspruch in der abweichenden Stellungnahme zum Urteil bestätigen: Die Russen saßen auf der Richterbank als Vollstrecker eines längst von ihren Vorgesetzten gefällten Urteils. Ihre Lage war nicht beneidenswert; denn die unangenehme Wahrheit über Katyn und über die deutsch-russische Komplizenschaft beim Überfall auf Polen dürfte ihnen erst im Gerichtssaal aufgegangen sein.

Wer seiner Entrüstung über die sowjetische Beteiligung nicht Herr werden kann, sollte bedenken:

Bei der Vollstreckung der Freiheitsstrafen freilich fiel den Sowjets größerer Einfluß zu als 1946 bei der Abstimmung über die Urteile. Obwohl in diesem Punkt einer Meinung, erreichten es die drei Westmächte nicht, den letzten Gefangenen zu begnadigen. Rudolf Heß, dessen Todesurteil die Russen in Nürnberg nicht erzwingen konnten, soll nach ihrem Willen wenigstens hinter Gittern sterben. Keine westliche Gewahrsamsmacht möchte aus Sorge um West-Berlin und die Entspannung Moskau dadurch verärgern, daß sie - wenn sie mit dem Wachdienst in Spandau an der Reihe ist - Heß kurzerhand freiläßt.

Dabei gehört Heß zu jenen Verurteilten, deren Schuld heute in milderem Licht erscheint. Unabhängig davon, ob bei ihm ein psychiatrischer Befund vorliegt (was er seinen Anwalt zu dementieren bat) oder daß er ausschließlich wegen der neuartigen und umstrittenen »Verbrechen gegen den Frieden« bestraft worden ist (was ihn von allen Mitverurteilten unterscheidet), wird ihm eines zugute gehalten: Er besaß als Parteifunktionär nur verhältnismäßig geringen Einfluß auf die Regierungsgeschäfte. Seinen Anteil am Auslösen der deutschen Angriffskriege haben Ankläger und Richter möglicherweise überschätzt.

Der frühere britische Hauptankläger trat 1967 dafür ein, Heß freizulassen. Ihm geht es freilich nicht darum, ob dieser Gefangene sein Schicksal verdient hat oder ob das Urteil vielleicht ungerecht war. Lord Shawcross erinnert daran, daß lebenslange Haft, wenn sie wirklich bis zum Ende vollstreckt wird, grausamer ist als ein Todesurteil. Heß werde also schärfer bestraft als jene, die einst für schuldiger befunden wurden als er und mit dem Tode sühnen mußten: »Viele Staaten sprechen lebenslängliche Haftstrafen aus. Ich kenne aber kein Land, das vorgibt, zivilisiert zu sein, und das nicht nach einer gewissen Zeit die Strafe erläßt. In England bedeutet 'lebenslänglich' bei guter Führung 12 bis 15 Jahre. Niemals verbüßt ein Lebenslänglicher mehr als 20 Jahre. Ich vermute, zumindest die englischen und amerikanischen Richter in Nürnberg nahmen an, man werde im Fall Heß ähnlich verfahren86

Wer sich über die einzelnen Schuldsprüche und Strafen des Internationalen Militärtribunals eine Meinung bilden will, muß schon selber Urteil und Beweismittel studieren. Dazu stehen die 42 blauen Bände Prozeßprotokoll und Dokumente in allen größeren Bibliotheken87. Soweit es um »Verbrechen gegen die Menschlichkeit« geht (Massenmord, Verschleppung, Folterungen) oder um Kriegsverbrechen (Tötung von Gefangenen, Sowjetkommissaren, Kommandosoldaten), sprechen die Dokumente und Zeugenaussagen für sich.

Fußnote: Zutreffender wäre das Wort »Menschheitsverbrechen«. - Im Englischen heißt es »crimes against human-ity«. Die deutsche Übersetzung im amtlichen Protokoll übersieht den Doppelsinn des englischen Wortes »humanity« - »Menschheit« und »Menschlichkeit«. Hannah Arendt schreibt dazu: »... als hätten es die Nazis lediglich an 'Menschlichkeit' fehlen lassen, als sie Millionen in die Gaskammern schickten, wahrhaftig das Under-statement des Jahrhunderts88

Über die Schuld am Kriegsausbruch, die Verantwortung für einzelne Angriffskriege sagt das Prozeßprotokoll nicht alles. Die zeitgeschichtliche Forschung hat seit 1946 viele Zusammenhänge deutlicher erkannt. Wenn Raeders Strafe vor allem wegen der Verantwortung des Großadmirals für den Norwegenfeldzug so hart ausgefallen ist89, dann nötigen allein schon Churchills Memoiren zu dem Schluß, daß man ihn zu streng bestraft hat; denn der Kriegspremier bestätigt dort, was in Nürnberg der Verteidigung nicht abgenommen worden ist: Briten und Franzosen wollten selber in Norwegen landen, die deutsche Marine war ihnen nur um Stunden zuvorgekommen90.

Auch unvoreingenommene Kritiker91 messen die gegen Jodl verhängte Todesstrafe an jenen Urteilen, die später gegen deutsche Militärs ausgesprochen worden sind. Sie übersehen, daß die Richter in den Fällen Jodl und Keitel nicht die Soldaten, sondern Hitlers Handlanger in strategischen und kriegsrechtlichen Fragen bestrafen wollten.

Die Richter sahen in den höchsten deutschen Offizieren mehr als nur ausführende Organe. Sahen sie es falsch? Darf sich denn das Militär, repräsentiert durch seine höchsten Führer, wirklich keine eigene Meinung, keinen Protest erlauben, wenn es um Krieg und Frieden geht, um Millionen Menschenleben? Mit Recht, so meint der Verteidiger Keitels, hätten die Richter die Verantwortung der Militärs weiter gezogen. Dr. Otto Nelte, der bis zuletzt das »unerschütterte« Vertrauen seines Mandanten besaß92, hat erkannt, wo für jede militärische Führung die Grenze von Gehorsam und Treue liegen muß:

»So richtig es sein mag, daß die allein zur Verteidigung des Landes bestimmte Wehrmacht dem innerpolitischen Meinungsstreit entzogen sein soll, so selbstverständlich muß es sein, daß die obersten Führer der Wehrmacht die Verantwortung dafür zu tragen haben, daß diese nicht zu einem Angriffskrieg und zu einem Krieg unter Verletzung völkerrechtlicher Verträge mißbraucht wird. Die Führer der Wehrmacht können nicht damit gehört werden, daß der einer Person [Hitler] geleistete Treueid sie von der Verantwortung gegenüber dem Volk und der Verfassung entbindet93...«

Diese Garantenstellung der militärischen Führer gegenüber ihren Soldaten und ihrem Volk, ihre Verantwortung für den rechten Gebrauch der von ihnen kommandierten Truppen und Vernichtungswaffen, wird von einem Mann wie Dönitz zwanzig Jahre danach noch geleugnet, wobei ihm manche Bundeswehroffiziere applaudieren. Bei seinem mißglückten Düsseldorfer Auftritt im Dienste der politischen Bildung sagte der frühere Großadmiral Ende 1966: »Der Angriffskrieg ist eine Entscheidung der Politiker ... Wo kommen wir hin, wenn jeder Bataillonskommandeur entgegen politischen Entscheidungen Politik auf eigene Faust betreibt94

In Nürnberg hatten sich nicht Bataillonskommandeure zu verantworten, sondern die höchsten militärischen Führer, ohne die Hitler seine Angriffskriege nicht hätte planen, vorbereiten, anfangen und führen können. Die von Walter Görlitz aufgeworfene Suggestivfrage »Verbrecher oder Offizier?«95 stiftet da nur Verwirrung. Heißt das: Man ist entweder das eine oder das andere; Verbrecher sind keine Offiziere, Offiziere, was sie auch tun oder unterlassen, niemals Verbrecher? Keitels Kreuzverhör hat gezeigt, wie ein Spitzenmilitär durch blinden Gehorsam gegenüber einem kriminellen Führer als Offizier zum Verbrecher geworden ist. Diese Männer haben mit ihren Namen und ihrem Renommee den Völkerrechtsbrüchen und Raubkriegen des maßlosen Emporkömmlings den Anschein des Ehrenhaften gegeben. Weil sie an höchster Stelle mitmachten, glaubten viele, die kritischer dachten, trotz aller Bedenken auch mitmachen zu dürfen.

Daß Jodl dem Diktator gegenüber mehr Haltung bewies als Keitel, ergibt sich aus der Beweisaufnahme. Daß ihn dennoch die gleiche Strafe traf wie den schwachen OKW-Chef, erscheint heute als ungerecht. (Der französische Richter Donnedieu de Vabres soll 1949 das Todesurteil gegen Jodl als unhaltbar bezeichnet haben97.) Je weiter sich der kalte Krieg entwickelte, desto glimpflicher kamen deutsche Militärs vor alliierten Gerichten davon. Einige spätere Todesurteile wurden nicht mehr vollstreckt, sondern in Freiheitsstrafen umgewandelt, die man dann auch bald erließ. Hat also recht, wer sagt, Jodl sei hingerichtet worden, weil er das Unglück hatte, im ersten Prozeß angeklagt zu werden und nicht in einem der Nachfolgeverfahren, denen die alliierte Gnadenpraxis bald die Schärfe nahm96?

Diese Ansicht berührt sich mit einer Lieblingsvorstellung des deutschen Antibolschewismus: Die Westalliierten durften 1945 die deutsche Wehrmacht nicht auflösen, sondern mußten sie als Prellbock gegen die Sowjets stehenlassen; sie hätten sich besser schon bei der Kapitulation überlegt, daß sie die Deutschen bald wieder als Bundesgenossen brauchen würden ... Als ob damals schon das Mißtrauen der Westalliierten gegenüber Moskau als Grundlage für eine solche Kehrtwendung ausgereicht hätte! Als ob dieses Mißtrauen das von Hitler restlos zerstörte Vertrauenskapital der Deutschen hätte ersetzen können! Mit mehr Recht könnte zu Lasten der damals angeklagten Militärs gesagt werden:

Viele deutsche Soldaten mußten nur deshalb noch sterben, weil sie das Unglück hatten, von Männern geführt zu werden, die noch fünf vor zwölf sinnlose Durchhaltebefehle weitergaben. Wenn wirklich für einige der Prozeß zu früh kam, was besagt das im Vergleich zu der Tatsache, daß für Millionen die Kapitulation zu spät kam?

Die Frage wird bleiben, ob Nürnberg mehr dem Recht oder mehr der Rache diente. Das Verfahren war zu neuartig, barg zu viele juristische Streitfragen, als daß seine Veranstalter auf allgemeine Zustimmung hätten rechnen können. Die wichtigsten Einwände haben die Verteidiger vorgebracht. Waren die Richter zuständig? Wurde rückwirkendes Strafrecht angewandt? Durften Einzelpersonen wegen völkerrechtlicher Verfehlungen verurteilt werden?

Im Namen aller Verteidiger hat Professor Jahrreiss die »große rechtliche Grundfrage dieses Prozesses« aufgeworfen98: den völkerrechtlich verbotenen Krieg, den Friedensbruch als Hochverrat an der Weltordnung. Jahrreiss unterschied zwischen geltendem Recht und einem Recht, »das im Namen der Moral oder des Menschheitsfortschritts gefordert werden ... sollte«. Anklage und Gericht leiteten die Strafbarkeit des Angriffskrieges vor allem aus dem Kriegsächtungspakt von 1928 ab. Jahrreiss hielt dem entgegen, das nur in Ansätzen vorhandene internationale Friedenssicherungssystem sei lange vor Ausbruch des Zweiten Weltkrieges zusammengebrochen. Schon beim Abessinienkrieg habe der Völkerbund versagt. Krieg habe nicht mehr als verboten gegolten.

Der Professor zog daraus den Schluß: »Strafurteile gegen einzelne wegen Bruchs des zwischenstaatlichen Friedens wären etwas rechtlich völlig Neues, umwälzend Neues ... [sie] setzen andere Rechtsordnungen voraus als diejenigen ..., die zur Zeit der vor dieses Gericht gebrachten Taten galten.«

Seit dem großen Streitgespräch, das der Völkerrechtsprofessor Wilhelm Grewe und der Rechtsanwalt Otto Küster Ende 1946 in Stuttgart über »Nürnberg als Rechtsfrage99« geführt haben, sind nur wenige neue Argumente vorgetragen worden.

Professor Grewe: »Wenn es schon unvermeidlich ist, daß ein Land durch Richter seiner Nationalität 'in eigener Sache' entscheidet, so sorgt man dafür, daß auch die betroffene Gegenpartei durch einen Richter ihrer Nationalität vertreten ist ... Wollte man soweit nicht gehen, so hätte es zum mindesten nahegelegen, neutrale Richter hinzuzuziehen. Der Ausdruck 'Siegergericht in eigener Sache' bemängelt, daß keinerlei institutionelle Vorkehrung zur Sicherung der Unparteilichkeit getroffen worden ist... Ich erhebe nicht den Einwand, dem Nürnberger Gericht habe die Unparteilichkeit gemangelt. Ich stelle nur bedauernd fest, daß das Gericht nicht durch die im Völkerrecht üblichen institutionellen Sicherungen seiner Unparteilichkeit jedes Zweifels in dieser Hinsicht enthoben ist.«

Rechtsanwalt Küster: »Auch bisher saßen zum Beispiel bei der Aburteilung von Spionen die 'Sieger' in eigener Sache zu Gericht.«

Professor Grewe: »Aber nur kraft innerstaatlichen, nicht kraft internationalen Rechts.«

Rechtsanwalt Küster: »Wenn man Siegergerichte unter dem einen Vorzeichen [Besatzungsgericht] für unvermeidlich und rechtmäßig hält und sie nur unter dem anderen Vorzeichen [internationales Gericht] ablehnt, darf man nicht den Eindruck erwecken, als verwerfe der Jurist Siegergerichte überhaupt. Ich lasse dabei dahingestellt, ob man bei der Justiz über fremde Staatsangehörige überhaupt unterscheiden kann zwischen internationalem Recht und international anerkanntem nationalen Recht. Im übrigen möchte ich nochmals betonen, daß im primitiven Zustand immer das Recht besteht, in eigener Sache zu richten.«

Professor Grewe: »Über den primitiven Zustand des kriegsgerichtlichen Verfahrens gegen Spione war man im Völkerrecht hinausgekommen. Nürnberg war gewissermaßen ein Rückfall in diese Entwicklung - womit nicht der Einwand erhoben werden soll, es habe sich deshalb um einen parteiischen Richterspruch gehandelt.«

Rechtsanwalt Küster gab dann zu bedenken, eine Beteiligung deutscher oder neutraler Richter wäre möglicherweise als marionettenhaft empfunden worden. Wer hätte den Neutralen abgenommen, daß sie unparteiisch waren? Was wäre über deutsche Tribunalmitglieder anderes gesagt worden als »Richter der Alliierten«? Voraussetzung wirklicher Unabhängigkeit ist auch die Macht. Nach Küsters Ansicht gehörte es zur Verantwortung der Siegermächte, diesen Prozeß zu führen.

Konnte es 1945/46 mehr Neutralität geben, als aus den widerstreitenden Interessen der vier Großmächte automatisch erwuchs? Die richterliche Beratung hat gezeigt, wie sich in einigen Fällen die Vorstellungen der Richter gegenseitig »neutralisierten«. Hätten im Herzen doch parteiische Neutrale milder geurteilt als die solcherart neutralisierte Partei der Sieger?

Strafrechts- und Völkerrechtsexperten haben viele Einzelfragen bis ins kleinste untersucht. Einige deutsche Autoren betreiben dabei eifrig die wissenschaftliche Revision des Urteils von Nürnberg, da schon die gerichtliche nicht zu haben ist. Über diesem Aufgebot an Scharfsinn sollte nicht vergessen werden: Auch unter musterhaften rechtsstaatlichen Verhältnissen - wie sie nach einem Völkerringen und Völkermorden ohnegleichen zwischen Siegern und Besiegten schwerlich zu finden waren - urteilen Strafrichter nicht in einem politikfreien Raum. Zumindest beim Strafmaß nehmen sie Rücksicht auf Erwartungen der Öffentlichkeit, von ihren eigenen Empfindungen ganz zu schweigen. Die freie Beweiswürdigung und die für den Angeklagten sprechenden Zweifel lassen einen Spielraum, der zu dem Köhlerglauben von der strengen Objektivität strafrichterlicher Tätigkeit nicht passen will. Einige Nürnberger Richter haben zu erkennen gegeben, daß sie sich über die Grenzen ihrer Objektivität im klaren waren.

Sir Norman Birkett schrieb am 11. April 1946 in einem Privatbrief, der Prozeß sei nur der Form nach ein gerichtliches Verfahren, seine Hauptaufgabe sei politisch100. Gerade Sir Norman hat dann aber durch seinen Anteil am Urteil dafür gesorgt, daß Politik und Recht in der Balance blieben. Dieses Gleichgewicht ist bei allen politischen Strafprozessen - auch wenn sie in Karlsruhe gegen Kommunisten und Landesverräter geführt werden - das Äußerste, was ein Gericht zustande bringen kann.

Francis Biddle formulierte noch schärfer, worum es ging: »Wer sagt, Richter in unserer Position dürften sich niemals wie Politiker verhalten, der vereinfacht ein Problem, dem mit so simplen Begriffen nicht beizukommen ist. Wir waren ein internationales Gremium und sahen unsere rechtlichen und politischen Pflichten aus unterschiedlichen Blickwinkeln. Der Geist diplomatischen Aushandelns verband sich mit der Aufgabe des Richtens. Für einige Entscheidungen spielte das notwendigerweise eine Rolle, weil sonst ein gemeinsames Urteil nicht möglich gewesen wäre ... Wir waren Geschworenenbank und Gericht zugleich; und bei unseren gemeinsamen Überlegungen konnten wir die Wirkung unserer Entscheidung auf die Volksmeinung nicht außer acht lassen101

Selbstkritische Richter beanspruchen keine Unfehlbarkeit. Sie verweisen auf ihr Bemühen, nach bestem Können und Wissen abzuwägen - so auch Professor Donnedieu de Vabres: »Das Urteil gegen die großen Kriegsverbrecher ist Ausdruck einer menschlichen, folglich relativen und fehlbaren Justiz. Es spiegelt - was normal ist - den guten Glauben, die Kompetenz und vielleicht auch die Vorurteile seiner Verfasser wider. Es deckt sich wahrscheinlich weder mit dem Urteil der Geschichte, noch mit dem Urteil Gottes. Die Unterschiede und Nuancen, die es enthält, sowie seine relative Mäßigung beweisen jedenfalls, daß es ... nicht der Ausdruck einer rachsüchtigen Justiz ist102

Genau das Gegenteil versuchen Unbelehrbare den Deutschen immer wieder einzureden. Mit Erfolg? Was weiß die deutsche Jugend von dem großen Prozeß nach dem großen Zusammenbruch? Was will sie davon wissen? Einer, der als deutscher Berichterstatter in Nürnberg dabei war, macht aus seiner Enttäuschung darüber keinen Hehl, daß sie sich zu sehr mit abstrakten Rechtsfragen beschäftigt: »Waren die Voraussetzungen des Verfahrens völkerrechtlich in Ordnung? Entsprach das Verfahren unserer Strafprozeßordnung? Das interessiert mehr als die geschichtliche und moralische Bedeutung, die der Prozeß für unser Land gehabt hat. Es sieht manchmal so aus, als bestünde unsere Jugend nur aus Rechtsreferendaren103.« Geht da die Saat der Revisionsschriften auf? Ein britischer Ankläger hat es befürchtet: »Die Vergangenheit kennt keine geschickteren Apologeten als deutsche Professoren und Historiker104

Die klügsten juristischen Argumente ändern nichts daran: Das Urteil ist nicht aus der Welt zu schaffen. Die Vollversammlung der Vereinten Nationen hat es als Ausdruck des Völkerrechts akzeptiert. Die Bundesrepublik Deutschland hat entscheidende Prinzipien der Nürnberger Rechtsprechung anerkannt:

Früher galten allein die Staaten als Subjekte des Völkerrechts. Nur Staaten kamen als Vertragsbrecher und Delinquenten in Frage. Staatsoberhäupter, Minister und militärische Führer als Organe der Staaten konnten nicht bestraft werden. Auch darauf beriefen sich die Verteidiger in Nürnberg. Wenn aber einzelne Hauptschuldige nicht zu belangen waren, wer sollte dann für diesen Krieg mit seinen Millionen Toten, seinen unübersehbaren Trümmern geradestehen? »Sofern ein völkerrechtliches Delikt abzuurteilen war, haftete dafür das Deutsche Reich, nicht aber ein einzelner«, wollte zwanzig Jahre nach Prozeßbeginn die »Familienzeitschrift der Bundeswehr105« ihre Leser belehren. Das sagt sich leicht dahin, bedeutet aber nicht mehr und nicht weniger als die Anerkennung des Grundsatzes: Das ganze Staatsvolk muß unter den Folgen leiden, die seine Führer heraufbeschworen haben. Damit läßt sich nicht nur eine Politik der Reparationen und Annexionen rechtfertigen, sondern sogar eine kollektive Dauerbestrafung nach dem Muster Morgenthau. Motto: Was die Staatsführung uns eingebrockt hat, wollen wir alle gemeinsam auslöffeln.

Von so wertblinder Solidarität und Kameraderie mit seiner Führung, von so weitgehender Gesamthaftung für die Männer auf der Nürnberger Anklagebank wollte das deutsche Volk damals nichts wissen. Nichts stieß auf größeren Widerspruch bei den Deutschen als Martin Niemöllers Wort von der Kollektivschuld. Die Sieger sollten zwischen Verantwortlichen und Mitmarschierern, zwischen Verführern und Verführten unterscheiden. Insoweit kam der Prozeß deutschen Wünschen entgegen, obwohl einige Ankläger und anfänglich sogar ein britischer Richter in Kategorien der Kollektivschuld dachten. Im Urteil ist davon so gut wie nichts übriggeblieben.

Fußnote: Sir Norman Birkett in einem Brief vom 20. 1. 1946: »In Wahrheit laufen da zwei Verfahren zur gleichen Zeit, der Prozeß gegen die Angeklagten in ihrer Bank und der bedeutendere Prozeß gegen ein ganzes Volk und seine Denkweise.« - Ähnlich soll sich einmal in geschlossener Sitzung US-Hauptankläger Jackson geäußert haben106.

Wer sich mit dem Geschichtsbuch in der Hand darüber beklagt, in Nürnberg sei der historische Hintergrund des Dritten Reiches zu wenig oder gar nicht berücksichtigt worden, nämlich der Versailler Vertrag mit seinen Gebietsabtretungen und drückenden Reparationsforderungen, muß sich entgegenhalten lassen: Ein Mörder bleibt ein Mörder, auch wenn er eine schwere Kindheit hatte. Nürnberg war kein Versailles gegen das deutsche Volk, sondern ein Urteil über die individuelle Schuld unserer Führer und Verführer - und bewahrte uns dadurch vor einer kollektiven Verdammung.

Ohne die Sammlung und Aufdeckung eines gewaltigen historischen Akten- und Dokumentenmaterials hätte die Geschichte jener schlimmen Zeit kaum so bald nach der Katastrophe erschlossen werden können. Das internationale Tribunal bewältigte diese Aufgabe. Es war auch ein Untersuchungsausschuß über zwölf Jahre Geschichte, in dem Richter, Ankläger und Verteidiger gemeinsam nach der Wahrheit suchten.

Das Nürnberger Urteil, wer könnte es bestreiten, war ein Akt politischer Justiz, war Siegerjustiz. Die entscheidende Frage bleibt - wie Lord Shawcross im Geleitwort zu diesem Buch geschrieben hat -, ob es überhaupt Justiz war. Sein Landsmann Lord Hankey meinte: »Unter dem Mantel der Justiz war dieser Prozeß nur die alte, alte Geschichte - ein Recht für die Sieger und ein anderes für die Besiegten. Vae victis107

Gingen aber die westlichen Juristen nicht davon aus, daß die Normen von Nürnberg in Zukunft für alle zu gelten hätten, daß später auch die Sieger an ihnen gemessen werden könnten?

Fußnote: Jackson hatte es in seiner großen Anklagerede selber so formuliert: »Dieses Gesetz [Verbot von Angriffskriegen] wird hier zwar zunächst auf deutsche Angreifer angewandt, es schließt aber ein und muß, wenn es von Nutzen sein soll, den Angriff jeder anderen Nation verdammen, nicht ausgenommen die, die jetzt hier zu Gericht sitzen109

Davon sind wir noch weit entfernt. Doch schon das Bemühen um neue Maßstäbe für die Völkerordnung läßt einen der schärfsten Kritiker politischer Justiz positiver urteilen: »Bei allen Schwächen der Nürnberger Verfahren erheben die ersten Anfänge einer überstaatlichen Kontrolle der Verbrechen gegen Menschentum und Menschenwürde die Nürnberger Urteile auf eine doch etwas höhere Stufe, als sie gemeinhin die politische Justiz der Siegreichen gegen die Träger eines besiegten Regimes kennzeichnet108.« Ganz ohne Folgen scheint dieses Bemühen nicht geblieben zu sein.

In den Vereinigten Staaten, wo die Grundsätze von Nürnberg wegen des Vietnam-Krieges bei jungen Leuten nicht nur juristisch-akademisches Interesse erwecken, bahnt sich eine bemerkenswerte Entwicklung an. »Immer wieder«, so berichtete eine deutsche Korrespondentin, »taucht das Wort 'Nürnberg' auf. Es hat mitunter den Anschein, als würden nirgends sonst auf der Welt so stark wie von der Jugend Amerikas so ernste Lehren aus den Nürnberger Kriegsverbrecherprozessen gezogen. Der Student [und Wehrdienstverweigerer] David Mitchell ... hat die Essenz der Urteile auf ein Plakat geschrieben, das er auf einem Protestmarsch mit sich trug: 'Patriotischer Gehorsam bei Verbrechen befreit nicht von Schuld.'... Der Verteidiger des Studenten argumentierte mit dem Nürnberger Urteilsspruch, der den Gebrauch von Chemikalien und Gas im Kriege untersage und seinen Mandanten bei einer Dienstleistung in Vietnam zum Kriegsverbrecher mache110.« - Söhne der Sieger von 1945 treten für die Allgemeinverbindlichkeit der Nürnberger Grundsätze ein.

Dem jungen Winston Churchill wird der Satz zugeschrieben, über Schlachtfelder wachse schnell Gras, über Galgen nie. Einer der in Nürnberg zum Tode Verurteilten hat in seiner Zelle den gleichen Gedanken niedergeschrieben: »Jeder als Opfer politischer Justiz verurteilte Deutsche wird ein Hindernis für die so dringend notwendige Versöhnung zwischen dem deutschen und [den] westlichen Völkern sein111

Das ist ein Irrtum. Eher hat jeder gar nicht oder zu milde bestrafte deutsche Kriegsverbrecher diese Versöhnung erschwert. In Wahrheit begann unser Weg nach Westeuropa und in die atlantische Gemeinschaft auch im Justizpalast zu Nürnberg. Vor dem Gericht der Sieger halfen deutsche Anwälte, den Wiedereintritt unseres Landes in die Weltpolitik vorzubereiten. In Verhandlungen und Rechtsgesprächen mit den besten alliierten Juristen bewiesen sie aller Welt, daß zwölf Jahre Hitler-Barbarei den Geist und die Formen zivilisierten Umgangs und internationaler Zusammenarbeit nicht verschütten konnten.



© Gerhard E. Gründler u.
Arnim v. Manikowsky

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